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Arbeitsunfälle und G 26-Check ohne Praxisgebühr

von Deutscher Feuerwehrverband

Gesund­heits­re­form hat keine Aus­wir­kungen auf gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung

09.01.2004, Berlin ? Feu­er­wehr­leute bleiben nach Arbeitsunfällen und bei arbeits­me­di­zi­ni­schen Unter­su­chungen wie der G 26 von der so genannten Pra­xisgebühr von zehn Euro ver­schont. Das stellt Michael Rig­gert, Vor­sit­zender des Fach­aus­schusses Sozi­al­wesen im Deut­schen Feu­er­wehr­ver­band (DFV), klar.

Rig­gert: ?Zu der am 1. Januar 2004 in Kraft getre­tenen Gesund­heits­re­form bestehen für Angehörige Frei­wil­liger Feu­er­wehr­leute viel­fach Unklar­heiten über die Zuzah­lungen bei Arznei- und Heil­mit­teln und die Zah­lung der so genannten Pra­xisgebühr. Das belegt die Viel­zahl der Anfragen. Die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung ist von der Rechtsände­rung aber nicht betroffen.?

Unfall­ver­letzte, deren Heil­be­hand­lung und Reha­bi­li­ta­tion nach Arbeitsunfällen oder Berufs­krank­heiten über die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung abge­deckt ist, müssen die ?Pra­xisgebühr? nicht zahlen. Das gilt auch bei G 26-Unter­su­chungen, soweit die Kom­mune als Träger des Brand­schutzes Kos­tenträger der Maßnahme ist. Auch brau­chen Feu­er­wehr­angehörige nach wie vor keine Zuzah­lungen für Arz­nei­mittel und Heil­mittel zu leisten, sofern die Ver­ord­nung zur Behand­lung nach einem Arbeits­un­fall oder einer Berufs­krank­heit aus­ge­stellt wurde.

Der DFV-Sozi­al­ex­perte: ?Nach wie vor rechnet der behan­delnde Arzt seine Gebühren direkt mit dem regional zuständigen Träger der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung ab, also der Feu­er­wehr-Unfall­kasse, der Unfall­kasse oder der Gemein­de­un­fall­ver­si­che­rung. Wichtig ist jedoch, dass sich Betrof­fene nach einem Arbeits­un­fall zunächst an einen Durch­gangs­arzt wenden! Der nächst gele­gene Durch­gangs­arzt kann beim zuständigen Unfall­ver­si­che­rungsträger erfragt werden?, erläutert Rig­gert.

Quelle: http://www.dfv.org/presse/index.htm