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Gewalt gegen Einsatz- und Rettungskräfte

Stadt- und Landkreis Heilbronnvon Medienteam KFV Heilbronn

Rein­hold Gall, Vor­sit­zender des Kreis­feu­er­wehr­ver­bandes Heil­bronn begrüßt die schnelle Ver­ur­tei­lung eines in der Sil­ves­ter­nacht fest­ge­nommen Täters, der Poli­zei­be­amte ange­griffen hatte.

Die zurücklie­gende Sil­ves­ter­nacht hat in Erin­ne­rung gerufen, dass es seit Jahren einen bedenk­li­chen Trend gibt, der darin gip­felt, Poli­zei­be­amte, Ret­tungs­dienst­mit­ar­beiter oder Ein­satzkräfte der Feu­er­wehren anzu­greifen, sie bei ihrer Arbeit zu hin­dern und sie zu ver­letzten. Men­schen, die im Haupt- oder Ehrenamt unseren Rechts­staat schützen, vor Ort oder im Kran­ken­haus Pati­enten ver­sorgen, die retten und schützen. Szenen wie zuletzt in Berlin kennen wir erfreu­li­cher­weise, zumin­dest in der Form, bei uns bis­lang nicht. Gleich­wohl ist auch unsere Polizei und sind unsere Ret­tungs- und Ein­satzkräfte, aber auch Kli­nik­per­sonal damit kon­fron­tiert, dass ihre Anwei­sungen miss­achtet, sie angepöbelt oder bedroht werden.

Diese gesell­schaft­liche Ver­ro­hung scheint sich jedoch fort­zu­setzen und zu verschärfen. Darauf hat die Politik und der Gesetz­geber erfreu­li­cher­weise reagiert und die Rechts­grund­lage geschaffen, Täter härter zu bestrafen. Leider ist dies aber in den zurücklie­genden Jahren so nicht erfolgt. Dabei ist nach Auf­fas­sung des Vor­sit­zenden des Kreis­feu­er­wehr­ver­bandes Rein­hold Gall die Rechts­lage ziem­lich ein­deutig. In §223 des Straf­ge­setz­buch (StGB) heißt es, wer andere Men­schen vorsätzlich körper­lich miss­han­delt oder an der Gesund­heit schädigt begeht eine Körper­ver­let­zung.
Und im §224 heißt es, wer die Körper­ver­let­zung mit­tels einer Waffe oder eines anderen gefährli­chen Werk­zeugs begeht, muss sich wegen „gefährli­cher Körper­ver­let­zung“ ver­ant­worten. Dass Böller und Feu­er­werkskörper, wenn sie gegen Men­schen ein­ge­setzt werden, zu gefährli­chen Werk­zeugen gehören, sollte unstrittig sein. Für eine solche gefährliche Körper­ver­let­zung sieht das Gesetz eine Frei­heits­strafe von min­des­tens 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Beim Wider­stand gegen Ein­satzkräfte (§113 StGB) gilt ver­gleichbar, dass wer ein gefährli­ches Werk­zeug bei sich führt, mit einer Frei­heits­strafe zwi­schen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft werden kann. Eine Geld­strafe erlaubt das Gesetz nicht mehr. Dieser beson­ders zu schützende Per­so­nen­kreis umfasst auch die Hel­fe­rinnen und Helfer der Feu­er­wehren, der Ret­tungs­dienste und des Kata­stro­phen­schutzes.

Der Ver­bands­vor­sit­zende hofft, dass das schnelle Urteil des Amts­ge­richts Heil­bronn ein Zei­chen, ins­be­son­dere bei denen setzt, die den Rechts­staat nicht aner­kennen und die Ret­tungskräfte hin­dern, Men­schen­leben zu retten oder Sach­werte zu schützen.