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Bundesrat will Geltung des Führerscheins der Klasse B erweitern

von Medienteam KFV Heilbronn

Angehörige von frei­wil­ligen Feu­er­wehren, Ret­tungs­diensten und des Kata­stro­phen­schutzes sollen mit dem Führer­schein der Klasse B auch Fahr­zeuge mit einem Gesamt­ge­wicht von 7,5 Tonnen fahren können. Dies sieht ein Gesetz­ent­wurf des Bun­des­rates (17/2766) vor.

Darin heißt es, dass bei Frei­wil­ligen Feu­er­wehren, Ret­tungs­diensten, den tech­ni­schen Hilfs­diensten und dem Kata­stro­phen­schutz immer weniger Fahrer für Ein­satz­fahr­zeuge zur Verfügung ständen, da seit 1999 mit einer Fahr­erlaubnis der Klasse B nur noch Kraft­fahr­zeuge bis zu einem zulässigen Gesamt­ge­wicht von bis zu 3,5 Tonnen gefahren werden dürfen. Für Kraft­fahr­zeuge mit einer zulässigen Gesamt­masse von bis zu 7,5 Tonnen sei seitdem eine Fahr­erlaubnis der Klasse C1 erfor­der­lich. Ledig­lich ältere Führer­schein­in­haber, die vor dem 1. Januar 1999 ihren Führer­schein gemacht hätten, könnten auf­grund des für sie gel­tenden Bestand­schutzes auch diese Fahr­zeuge mit dem bis­he­rigen Führer­schein der alten Klasse 3 fahren. Um die Ein­satzfähig­keit zu erhalten, solle des­halb das Straßenver­kehrs­ge­setz geändert werden.

Der Deut­sche Bun­destag hat mit dem Fünften Gesetz zur Ände­rung des Straßenver­kehrs­ge­setzes am 17. Juli 2009 (16/13108) laut Bun­desrat die Grund­lage für eine Son­der­fahr­be­rech­ti­gung zum Führen von Ein­satz­fahr­zeugen bis zu einer zulässigen Gesamt­masse von 4,75 Tonnen bezie­hungs­weise 7,5 Tonnen geschaffen. Diese Rege­lung sei jedoch nicht aus­rei­chend. Eine wei­tere Gesetzesände­rung sei daher im Inter­esse der Ein­satzfähig­keit der Orga­ni­sa­tionen erfor­der­lich.