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Öffentlichkeitsarbeit der Feuerwehren bei Schadensfällen

Feu­er­wehr-Pres­se­ar­beit kann aktiv in das Persönlich­keits­recht von Betrof­fenen und den Ermitt­lungs­er­folg der Polizei und Staats­an­walt­schaft ein­greifen. Um Fehler in diese nega­tive Rich­tung der Öffent­lich­keits­ar­beit zu ver­meiden, ver­an­stal­tete der KFV Heil­bronn unter der Lei­tung von Pres­se­spre­cher Volker Lang und dem Ver­bands­vor­sit­zenden Rein­hold Gall am Don­nerstag eine Fra­ge­runde mit dem Heil­bronner Pres­se­staats­an­walt Harald Lustig. Zahl­reiche Pres­se­spre­cher und Kom­man­danten folgten der Ein­la­dung in die Heil­bronner Haupt­feu­er­wache.

Nach­fol­gend eine Zusam­men­stel­lung des Abends, welche keine rechts­ver­bind­liche Aus­sage dar­stellt:

Wo bestehen die Schnitt­stellen zwi­schen Feu­er­wehr und Staats­an­walt­schaft?

  • bei Straßenver­kehrs­de­likten (Ver­kehrsunfälle)
  • bei Ver­dacht auf Brand­stif­tung
  • bei sons­tigen Einsätzen (z.B. Türöffnungen mit Lei­chen­sa­chen)

Wann wird die Staats­an­walt­schaft als Straf­ver­fol­gungsbehörde aktiv?

  • Arbeits­be­ginn noch während der Feu­er­wehr­ar­beit
  • Unmit­tel­bare und zeit­nahe Spu­ren­si­che­rung
  • Ach­tung! Besei­ti­gung von Spuren, egal ob fahrlässig oder vorsätzlich, greift unmit­telbar in die Ermitt­lungen ein. Es sollte auf jeden Fall Rücksprache gehalten werden.

Wie ver­meide ich in einem Pres­se­be­richt oder beim Inter­view mit Pres­se­ver­tre­tern eine Bekannt­gabe von sen­si­blem Wissen?

  • Vor­sich­tige For­mu­lie­rungen (ver­mut­lich, poten­tiell)
  • Offen ant­worten, keine Fakten schaffen (Revi­diermöglich­keit)
  • Nicht zu Aus­sagen drängen lassen, lieber einen sicheren Sach­ver­halt wie­der­holen, auch wenn er nicht zu der Frage passt.
  • Satz­pi­ckerei der Presse kann dadurch ver­mieden werden. Die Pres­se­ver­treter schreiben nur, was sie auch hören wollen! Wenn sie nur eine Ant­wort bekommen, bleibt die Aus­wahl ein­ge­schränkt.

Wie kann ich Miss­verständnisse ver­meiden?

Oft liest man in einem Pres­se­be­reicht eine poten­ti­elle Aus­sage, die man so nie getätigt hat oder völlig falsch ist. Um dies zu ver­meiden sollten Fach­be­griffe ver­mieden und für den Laien umschrieben werden.

Wem gebe ich zuerst meine Pres­se­mit­tei­lung oder wann stelle ich einen Bericht Online?

  • Grundsätzlich gilt: keine Mit­tei­lung solange die Angehörigen eines Opfers unwis­send sind (ethi­scher Grund­satz)!
  • Bei Todesfällen gilt all­ge­mein: Text- und Bild­ma­te­rial als Feu­er­wehr erst nach der Presse veröffent­li­chen! So bleibt man bei späteren Vorwürfen auf der sicheren Seite.
  • Bei Pres­se­mit­tei­lungen gilt die Gleich­be­hand­lung der Presse, d.h. kein Medium oder z.B. eine bestimmte Zei­tung wird bevor­zugt.

Darf ich Adressen von Ein­satz­orten veröffent­li­chen?

  • Nein, da über eine Adresse auch prak­tisch der Namen von Betrof­fenen bekannt ist.
  • Keine Fir­men­namen veröffent­li­chen!
  • Bei Ver­kehrsunfällen stellt eine Adresse meist kein Pro­blem dar, da der Ort nicht mit den Opfern in Ver­bin­dung gebracht werden kann.

Wie sieht es mit Kar­ten­dar­stel­lungen (z.B. Google Maps) zu Ein­satz­orten aus?

  • Grundsätzlich gilt die selbe Ant­wort wie zuvor mit den Adressen, da der Ort im Extrem­fall ein­deutig bestimmt werden kann.

Wie umschreibe ich die Orts­an­gaben?

  • Nur Orts­teil oder Gewann angeben.
  • Bei längeren Straßen kann auch der Straßenname ange­geben werden, da der Orts­bezug so nicht unbe­dingt gegeben ist.
  • Umschreiben von Firmen (z.B. Dis­counter in der Haupt­straße). Auch wenn es z.B. nur einen Dis­counter im Ort geben sollte ist die Anonymität gewährleistet.

Müssen Schau­lus­tige in Ein­satz­bil­dern unkennt­lich gemacht werden?

Grundsätzlich hat jede deut­lich abge­lich­tete Person ein Recht an seinem Bild. Wenn der Schau­lus­tige also im Fokus steht muss dieser unkennt­lich gemacht werden. Ist er aller­dings im Hin­ter­grund nur Bei­werk, da der Bild­fokus z.B. auf ein Unfall­fahr­zeug gerichtet ist, so ist die Unkennt­lich­ma­chung nicht nötig.

Was darf ich auf einer Ein­satz­fo­to­grafie grundsätzlich nicht veröffent­li­chen?

  • KFZ-Kenn­zei­chen
  • Straßennamen und Haus­num­mern (Aus­nahme wenn kein Orts­bezug, z.B. Ver­kehrs­un­fall)
  • Fir­men­namen (z.B. auf LKW oder auch vom bren­nenden Dis­counter)
  • Unfall­opfer
  • Brand­herde
  • Detail­auf­nahmen, die der Ermitt­lung dienen
  • Auf­nahmen von kom­pletten Räumen, da diese zu stark in das Persönlich­keits­recht von Betrof­fenen ein­greifen. Solche Bilder sollten erst mit Rücksprache veröffent­licht werden. Zeigt das Bild aller­dings nur einen Aus­schnitt, z.B. die abge­brannte Dunst­ab­zugs­haube, so gilt das Bild als unkri­tisch.
  • Auf­nahmen vom Bürger­steig sind zwar erlaubt, im Zweifel sollte jedoch auch nach­ge­fragt werden.

Wie kann ich zur Abklärung meines Berichts mit der Staats­an­walt­schaft in Kon­takt treten?

Die Kon­takt­auf­nahme sollte über die Pres­se­stelle der Polizei erfolgen. Diese steht mit der Staats­an­walt­schaft in Ver­bin­dung und ver­mit­telt nötigen­falls weiter.

(Bilder: Jürgen Vogt, Feu­er­wehr Heil­bronn)