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Neu geregelt: Wann ist ein Feuerwehreinsatz kostenpflichtig?

Pfaffenhofenvon Werner Stuber, HSt

Die Sat­zung zur Rege­lung des Kos­ten­er­satzes für Leis­tungen der Gemein­de­feu­er­wehr stammt in Pfaf­fen­hofen aus dem Jahr 2004. Jetzt hat sie der Gemein­derat, ent­spre­chend der aktu­ellen Recht­spre­chung, auf den neu­esten Stand gebracht.

Dem­nach kostet bei einer kos­ten­pflich­tigen Inan­spruch­nahme der Feu­er­wehr der Ein­satz des Tanklöschfahr­zeugs TLF 16/25 pro Stunde 184 Euro. Für das Löschgrup­pen­fahr­zeug LF 10 werden 120 Euro berechnet. Und der Ein­satz des Mann­schafts­trans­port­wa­gens (MTW) und des Schlauch­wa­gens kosten 20 Euro die Stunde. Für die Ein­satzkräfte dürfe die Gemeinde dem Ersatz­pflich­tigen aller­dings nur 4,80 Euro pro Person und Stunde berechnen − auch wenn die Kom­mune den Feu­er­wehr­angehörigen einen sehr viel höheren Ver­dienst­aus­fall ersetzen muss, erläuterte Bürger­meister Dieter Böhringer.

Der auf­fal­lend nied­rige Stun­den­satz ergibt sich aus einer ver­ord­neten Kal­ku­la­tion, in der zwar alle Kosten der Gemeinde für die Feu­er­wehr ein­ge­rechnet sind, den aktiven Wehr­leuten nach dem Gesetz aber nur ins­ge­samt 80 Stunden pro Person und Jahr für ihr ehren­amt­li­ches Enga­ge­ment aner­kannt werden.

Vor­satz Feu­er­wehr­einsätze bei Bränden und zur Ret­tung von Men­schen und Tieren sowie Hil­fe­leis­tungen bei öffent­li­chen Notständen durch Natur­er­eig­nisse oder Unfälle sind nach wie vor kos­ten­frei. Ersatz­pflichtig werden Einsätze aller­dings, wenn das Scha­dens­er­eignis vom Ver­ur­sa­cher vorsätzlich oder grob fahrlässig her­beigeführt wurde. Auch bei Unfällen − ohne dass Men­schen oder Tiere in Gefahr sind − müssen der Feu­er­wehr die Kosten vom Fahr­zeug­halter ersetzt werden.

Ersatz­pflichtig sind Son­derlösch- und -ein­satz­mittel bei einem Brand in einem Gewerbe- oder Indus­trie­be­trieb. Glei­ches gilt, wenn der Schaden beim Umgang mit was­sergefährdenden oder anderen Gefahr­stoffen für gewerb­liche oder militärische Zwecke ent­stand. Und kos­ten­pflichtig für den Ver­ur­sa­cher sind natürlich die Einsätze, bei denen die Feu­er­wehr ohne Vor­liegen eines Scha­dens­er­eig­nisses, vorsätzlich alar­miert wird.

Bei Fehl­alarmen, die Brand­mel­de­an­lagen oder Fahr­zeuge mit ein­ge­bautem auto­ma­ti­schem Not­ruf­melder auslösen, wird dem Betreiber oder Eigentümer hin­terher eben­falls eine Rech­nung zuge­schickt.