Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Nachgefragt: Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Landkreis Heilbronnvon Helmut Buchholz, HSt

Was kommt auf die Eltern der Kinder zu, die den Brand in Schwaigern verursacht haben? Eberhard Nietzer, Heilbronner Zivilrichter, sagt mit Helmut Buchholz, wie der Fall juristisch liegt.

Können Sie einem Laien erklären, was fahrlässige Brandstiftung ist?

Eberhard Nietzer: Wenn jemand ein Gebäude in Brand setzt, indem er zum Beispiel eine brennende Kerze unvorsichtig aufstellt und unbeaufsichtigt lässt. Ebenso kann fahrlässige Brandstiftung vorliegen, wenn jemand in der Nähe leicht brennbarer Gegenstände mit offenem Feuer umgeht.

Wann haften die Eltern? Gilt das auch für den Brand in Schwaigern?

Nietzer: Der Aufsichtspflichtige haftet, wenn er sich nicht dadurch entlasten kann, dass er die Erfüllung seiner Aufsichtspflicht nachweist oder dass der Schaden auch bei Erfüllung der Aufsichtspflicht eingetreten wäre. Die Anforderungen bestimmen sich nach Alter und Charakter des Kindes. Je schwerer erziehbar das Kind ist, desto höher werden die Anforderungen an die Aufsichtspflicht. Auf jeden Fall muss aber der Aufsichtspflichtige sich darum kümmern, womit sich das Kind in der Freizeit beschäftigt, um das Risiko einzuschätzen. Deshalb kann ohne weitere Informationen keine Aussage über den Schwaigerner Fall gemacht werden.

Väter und Mütter können ihre Kinder ja nicht permanent kontrollieren.

Nietzer: Bei normal entwickelten Kindern von neun und zehn Jahren liegt nicht ohne Weiteres eine Aufsichtspflichtverletzung vor, wenn diese Kinder sich beim Spielen im Freien in einem Bereich bewegen, der den Eltern kein sofortiges Eingreifen ermöglicht. Wenn die beiden Jungen aber schon mehrere Tage lang viele Stunden außer Haus waren, ohne dass die Eltern wussten, wo sie sich aufhielten, könnte das möglicherweise als Aufsichtspflichtverletzung anzusehen sein.

Zahlt die Versicherung im Fall von fahrlässiger Brandstiftung?

Nietzer: Es wird darauf ankommen, ob das Verhalten der Jungen als vorsätzlich einzustufen ist. Davon wäre auszugehen, wenn sie die Schadensfolgen als möglich erkannt haben und für den Schadensfall diese Folgen auch gebilligt haben.