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Nachgefragt: Wann haften Eltern für ihre Kinder?

Landkreis Heilbronnvon Helmut Buchholz, HSt

Was kommt auf die Eltern der Kinder zu, die den Brand in Schwai­gern ver­ur­sacht haben? Eber­hard Nietzer, Heil­bronner Zivil­richter, sagt mit Helmut Buch­holz, wie der Fall juris­tisch liegt.

Können Sie einem Laien erklären, was fahrlässige Brand­stif­tung ist?

Eber­hard Nietzer: Wenn jemand ein Gebäude in Brand setzt, indem er zum Bei­spiel eine bren­nende Kerze unvor­sichtig auf­stellt und unbe­auf­sich­tigt lässt. Ebenso kann fahrlässige Brand­stif­tung vor­liegen, wenn jemand in der Nähe leicht brenn­barer Gegenstände mit offenem Feuer umgeht.

Wann haften die Eltern? Gilt das auch für den Brand in Schwai­gern?

Nietzer: Der Auf­sichts­pflich­tige haftet, wenn er sich nicht dadurch ent­lasten kann, dass er die Erfüllung seiner Auf­sichts­pflicht nach­weist oder dass der Schaden auch bei Erfüllung der Auf­sichts­pflicht ein­ge­treten wäre. Die Anfor­de­rungen bestimmen sich nach Alter und Cha­rakter des Kindes. Je schwerer erziehbar das Kind ist, desto höher werden die Anfor­de­rungen an die Auf­sichts­pflicht. Auf jeden Fall muss aber der Auf­sichts­pflich­tige sich darum kümmern, womit sich das Kind in der Frei­zeit beschäftigt, um das Risiko ein­zuschätzen. Des­halb kann ohne wei­tere Infor­ma­tionen keine Aus­sage über den Schwai­gerner Fall gemacht werden.

Väter und Mütter können ihre Kinder ja nicht per­ma­nent kon­trol­lieren.

Nietzer: Bei normal ent­wi­ckelten Kin­dern von neun und zehn Jahren liegt nicht ohne Wei­teres eine Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung vor, wenn diese Kinder sich beim Spielen im Freien in einem Bereich bewegen, der den Eltern kein sofor­tiges Ein­greifen ermöglicht. Wenn die beiden Jungen aber schon meh­rere Tage lang viele Stunden außer Haus waren, ohne dass die Eltern wussten, wo sie sich auf­hielten, könnte das mögli­cher­weise als Auf­sichts­pflicht­ver­let­zung anzu­sehen sein.

Zahlt die Ver­si­che­rung im Fall von fahrlässiger Brand­stif­tung?

Nietzer: Es wird darauf ankommen, ob das Ver­halten der Jungen als vorsätzlich ein­zu­stufen ist. Davon wäre aus­zu­gehen, wenn sie die Scha­dens­folgen als möglich erkannt haben und für den Scha­dens­fall diese Folgen auch gebil­ligt haben.