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PSA-Verordnung der EU muss umgesetzt werden

von Medienteam KFV Heilbronn

Ab 21. April 2019 muss die neue PSA-Ver­ord­nung* der Europäischen Union ange­wendet werden. Sämtliche Neue­rungen der Ver­ord­nung müssen jetzt umge­setzt werden. Die Ver­ord­nung richtet sich in erster Linie an die Her­steller, Impor­teure und Händler von Persönli­chen Schutz­ausrüstungen (PSA) sowie noti­fi­zierte Prüf- und Zer­ti­fi­zie­rungs­stellen. Sie ersetzt die PSA-Richt­linie 89/686/EWG.

Dazu Pro­fessor Frank Werner, Leiter des Fach­be­reichs Persönliche Schutz­ausrüstungen der DGUV: „Die PSA-Ver­ord­nung defi­niert neue Anfor­de­rungen für das Inver­kehr­bringen von PSA und führt so zu ein­heit­li­chen Fest­le­gungen für den PSA-Markt. Die neuen Anfor­de­rungen ändern jedoch nicht das Sicher­heits­ni­veau von PSA: Persönliche Schutz­ausrüstung, die nach PSA-Richt­linie in Ver­kehr gebracht wurden, gelten wei­terhin als sicher und müssen nicht aus­ge­tauscht werden.“

Die wich­tigsten Neue­rungen aus Sicht des Arbeits­schutzes im Über­blick:

  • Die Ein­stu­fung von einigen Pro­dukten als PSA ändert sich. Es gibt drei Kate­go­rien, denen unter­schied­liche Prüfan­for­de­rungen zuge­ordnet sind. Pro­dukte wie zum Bei­spiel Gehörschutz, Ret­tungs­westen oder PSA zum Schutz gegen Ket­tensägen­schnitte fallen jetzt unter die Kate­gorie III. Damit unter­liegen sie einer Pro­duk­ti­ons­kon­trolle durch eine noti­fi­zierte Stelle.
  • Für Schutz­ausrüstung der Kate­gorie III gilt in Deutsch­land die Pflicht zu einer prak­ti­schen Unter­wei­sung der Beschäftigten. Hier sind die Unter­nehmen jetzt gefragt, ihre Unter­wei­sungen ent­spre­chend anzu­passen.
  • Her­steller müssen künftig die so genannte Kon­formitätserklärung jedem ein­zelnen Pro­dukt beifügen oder über das Internet zur Verfügung stellen. Die Erklärung bestätigt, dass das Pro­dukt den Anfor­de­rungen der Ver­ord­nung ent­spricht. Bis­lang reichte es aus, die Kon­formitätserklärung „auf Ver­langen“ vor­legen zu können.
  • Der Gel­tungs­be­reich der Ver­ord­nung ist umfas­sender als zuvor. Sie nimmt künftig alle Wirt­schafts­ak­teure in die Pflicht - auch Händler und Impor­teure.
  • Bis­lang galten EG-Bau­mus­terprüfungen unbe­grenzt. Gemäß der neuen Ver­ord­nung werden EU-Bau­mus­terprüfbe­schei­ni­gungen nur noch für längs­tens fünf Jahre aus­ge­stellt.

* offi­zi­elle Bezeich­nung: „Ver­ord­nung (EU) 2016/425 des Europäischen Par­la­ments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutz­ausrüstungen und zur Auf­he­bung der Richt­linie 89/686/EWG“.

Quelle: Deut­sche Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) e.V.