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Besteuerung der Kameradschaftskassen der Gemeindefeuerwehr

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Neu­re­ge­lung der Umsatz­be­steue­rung der öffent­li­chen Hand wirkt sich auch auf die Kame­rad­schafts­kassen für die Frei­wil­ligen Feu­er­wehren aus und erfor­dert eine enge Abstim­mung zwi­schen Feu­er­wehr und Kämmerei.

Im Zuge der Neu­re­ge­lung der Besteue­rung der Öffent­li­chen Hand im Steuerände­rungs­ge­setz 2015 vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde die Umsatz­be­steue­rung der juris­ti­schen Per­sonen des öffent­li­chen Rechts vollständig neu gestaltet. Die Anknüpfung der umsatz­steu­er­recht­li­chen Unter­neh­mer­ei­gen­schaft an den körper­schaft­steu­er­li­chen Begriff des „Betriebs gewerb­li­cher Art“ entfällt mit der Folge, dass alle „pri­vat­recht­li­chen Leis­tungs­be­zie­hungen“ juris­ti­scher Per­sonen des öffent­li­chen Rechts, also auch der Gemeinden mit allen ihren recht­lich unselbstständigen Ein­rich­tungen und Son­der­vermögen, der Umsatz­be­steue­rung zu unter­werfen sind.

Die Neu­re­ge­lung ist am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Auf­grund einer Übergangs­re­ge­lung konnten die Gemeinden bis spätes­tens 31. Dezember 2016 ent­scheiden, ob sie ab 2017 die neue Rechts­lage anwenden oder von der Option Gebrauch machen, bis längs­tens zum 31. Dezember 2020 auf Basis der seit­he­rigen Rechts­lage zu ver­fahren. Ab 2021 gilt der neue
§ 2b des Umsatz­steu­er­ge­setzes (UStG) ver­bind­lich für alle Gemeinden.

Die Kame­rad­schafts­kassen der Feu­er­wehren unter­liegen als Son­der­vermögen gemäß § 18 des Feu­er­wehr­ge­setzes den glei­chen Besteue­rungs­grundsätzen wie sie für die Gemeinde selbst gelten. Bei Ver­an­stal­tungen der Feu­er­wehr zugunsten ihrer Kame­rad­schafts­kasse ist daher die jewei­lige, für die Gemeinde ins­ge­samt ein­heit­lich gel­tende, Rechts­lage zu beachten. Aus­le­gungs­spielräume bestehen inso­weit nicht.

Damit unter­liegen spätes­tens ab 1. Januar 2021 alle Leis­tungen, die auf pri­vat­recht­li­cher Grund­lage erbracht werden, der Umsatz­steuer. Gleich­zeitig eröffnet sich dadurch aber auch die Möglich­keit zum Vor­steu­er­abzug für die ein­ge­kauften Lie­fe­rungen und Leis­tungen. Es emp­fiehlt sich daher künftig eine enge und regelmäßige Abstim­mung zwi­schen der Feu­er­wehr und der Gemein­de­ver­wal­tung (Kämmerei).

In ver­schie­denen Veröffent­li­chungen, wie zum Bei­spiel in Heft 8/2016 der „Brand­hilfe“ auf Seite 11 f. oder in Heft 24/2018 der BWGZ auf Seite 942 ff., wurde bereits auf die sich aus dem neuen § 2b UStG erge­benden Aus­wir­kungen für die Kame­rad­schafts­kassen der Feu­er­wehren hin­ge­wiesen.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg