QR-Code zur Seite

Neufassung der VwV Feuerwehrausbildung veröffentlicht

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Ver­wal­tungs­vor­schrift des Innen­mi­nis­te­riums über die Aus- und Fort­bil­dung der Feu­er­wehr­angehörigen in Baden-Württem­berg (VwV-Feu­er­wehr­aus­bil­dung) vom 5. Februar 2018 ist im Gemein­samen Amts­blatt Baden-Württem­berg Nr. 2/2018 vom 1. März 2018 auf Seite 70 veröffent­licht worden. Die Ver­wal­tungs­vor­schrift tritt rückwir­kend zum 1. Januar 2018 in Kraft und ersetzt die VwV-Feu­er­wehr­aus­bil­dung vom 22. Dezember 2010 (GABl. 2011, S. 15).

Die Ver­wal­tungs­vor­schrift gewährleistet die Ein­heit­lich­keit der Aus­bil­dung und damit die Sicher­stel­lung der Leis­tungsfähig­keit der Feu­er­wehren. Sie beschreibt den Umfang, die Dauer und die Vor­aus­set­zungen der Lehrgänge
sowie die Zulas­sung der Teil­nehmer und stellt die gegen­sei­tige Aner­ken­nung der Aus­bil­dung zwi­schen den Bun­desländern sicher. Daneben regelt sie die Aner­ken­nung von Qua­li­fi­ka­tionen, die außerhalb der Feu­er­wehren erworben wurden, und legt die Kos­ten­re­ge­lungen sowie die frei­wil­ligen Leis­tungen des Landes bei der Aus­bil­dung und die Zuständig­keiten in der Feu­er­wehr­aus­bil­dung auf den Aus­bil­dungs­ebenen Gemeinde, Land­kreis und Land fest.

In die Überar­bei­tung ein­ge­flossen sind Vor­schläge, die im Rahmen der Ver­band­sanhörung ein­ge­gangen sind. Die Ver­wal­tungs­vor­schrift wurde klarer struk­tu­riert, an die aktu­ellen Rechts­grund­lagen und Vor­gaben ange­passt und die Anlagen auf das not­wen­dige Minimum redu­ziert. Die Dar­stel­lung der Feu­er­wehr­aus­bil­dung ist ins­ge­samt deut­lich trans­pa­renter.

Ände­rungen gab es ins­be­son­dere bei der Dar­stel­lung, bei der Bezeich­nung von Lehrgängen, bei der Aus­bil­der­aus­bil­dung und bei der Beno­tungs-Sys­te­matik. Für das Anmelde- und Nachrückver­fahren wurde die Möglich­keit für ein trans­pa­rentes und zielführendes Ver­fahren beschrieben. Ver­schie­dene Lehrgänge, ins­be­son­dere für Aus­bilder, wurden neu auf­ge­nommen, ebenso Rege­lungen zur Aka­demie für Gefah­ren­ab­wehr.

Die Ver­wal­tungs­vor­schrift eröffnet auch wei­terhin die Möglich­keit, außerhalb des Lauf­bahn­rechts an Lauf­bahn­lehrgängen teil­zu­nehmen. Ent­weder als feu­er­wehr­tech­ni­sche Beschäftigte, die analog zu den Aus­bil­dungs- und Prüfungs­ord­nungen aus­ge­bildet werden, oder durch die Aner­ken­nung von Qua­li­fi­ka­tionen, die bereits im Ehrenamt erworben wurden. Hierfür wurden die Zulas­sungs­vor­aus­set­zungen neu defi­niert. Bei gestie­gener Fle­xi­bilität für die Teil­neh­menden wird jetzt ein
mit den feu­er­wehr­tech­ni­schen Beamten ver­gleich­bares Qua­li­fi­ka­ti­ons­ni­veau erreicht.

Mit der Neu­fas­sung wurde eine gute Grund­lage für eine qua­li­tativ hoch­wer­tige und zukunftsfähige Aus­bil­dung geschaffen.

Detail­lierte Infor­ma­tionen zur Feu­er­wehr­aus­bil­dung und zum Lehr­gangs­pro­gramm gibt es auf der Home­page der Lan­des­feu­er­wehr­schule im Internet unter: http://www.lfs-bw.de.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg