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Einsatz von Sichtschutzsystemen auf Autobahnen in Baden-Württemberg

von Medienteam KFV Heilbronn

Gaffer stören und behin­dern Ret­tungskräfte und werden nicht selten zum Sicher­heits­ri­siko an der Ein­satz­stelle. In Baden-
Württem­berg sollen nun Sicht­schutzwände die Schau­lus­tigen abhalten.

Statt all ihre Kraft auf die Ret­tung der Opfer kon­zen­trieren zu können, müssen sich Ret­tungskräfte an Ein­satz­stellen immer wieder mit Schau­lus­tigen aus­ein­an­der­setzen, die das Geschehen filmen und die Arbeit behin­dern. Nicht selten kommt es bei Unfall­ereig­nissen oder Scha­den­lagen zu Staus und Behin­de­rungen, weil die Schau­lus­tigen foto­gra­fieren oder filmen. Häufig werden Ret­tungskräfte belei­digt, wenn diese die Gaffer von der Ein­satz­stelle weg­schi­cken.

Als ein effek­tives Gegen­mittel haben sich in den ver­gan­genen Jahren mobile Schutzwände erwiesen, deren Beschaf­fung jetzt das Minis­te­rium für Ver­kehr ver­an­lasst hat. Ent­spre­chende Sys­teme werden bei den Auto­bahn­meis­te­reien Her­ren­berg, Karls­ruhe, Kirch­heim, Lud­wigs­burg, Mann­heim, Öhringen, Ulm/Dorn­stadt und Wall­dorf sowie am Standort der VIA6 West Ser­vice GmbH & Co. KG bereit­ge­halten. Die Auto­bahn­meis­te­reien sind mit je 100 m Sicht­schutz­sys­temen aus­ge­stattet worden. Der Trans­port der Sicht­schutz­sys­teme erfolgt durch die Auto­bahn­meis­terei an die Ein­satz­stelle.

In der Regel ent­scheidet die Polizei vor Ort, ob an der Unfall­stelle Sicht­schutzwände benötigt werden. Ob sich der Aufbau lohnt, muss im Ein­zel­fall abge­wogen werden. Eine mögliche Anfor­de­rung wird zeitnah durch die poli­zei­li­chen Erstkräfte vor Ort geprüft. Die Sys­teme sollen dann zum Ein­satz kommen, wenn die Ein­satz­dauer im vernünftigen Verhältnis zur Trans­port-, Auf- und Abbau­zeit steht (z. B. > zwei Std.)

Die Sicht­schutzwände werden zudem von den Ein­satzkräften vor Ort als Sicher­heits­ge­winn wahr­ge­nommen, da durch die Abschir­mung von Ablen­kungen und Belästi­gungen ruhiger und zügiger gear­beitet werden könne.

Einführungs­schreiben und Hand­lungs­hilfe sind unter fol­gendem Link in der Rubrik Straßenver­kehr auf der Home­page der Lan­des­feu­er­wehr­schule Baden-Württem­berg ein­ge­stellt:
https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/RechtOrganisation/Seiten/richtlinienhinweise.aspx

Bilder und Grafik mit freund­li­cher Geneh­mi­gung der Her­stel­ler­firma Wagner/Obern­zenn.

„Gaffen ist kein Kava­liers­de­likt!“

Die Vor­schrift zur Stärkung des Schutzes von Voll­stre­ckungs­be­amten und Ret­tungskräften ist am 30.5.2017 in Kraft getreten.

Im Abschnitt „Gemeingefährliche Straf­taten“ des Straf­ge­setz­bu­ches lautet die einschlägige Rechts­vor­schrift wie folgt:
§ 323c

Unter­las­sene Hil­fe­leis­tung; Behin­de­rung von hil­fe­leis­tenden Per­sonen
(1) Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erfor­der­lich und ihm den Umständen nach zuzu­muten, ins­be­son­dere ohne erheb­liche eigene Gefahr und ohne Ver­let­zung anderer wich­tiger Pflichten möglich ist, wird mit Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr oder mit Geld­strafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in diesen Situa­tionen eine Person behin­dert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg