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Ausleuchtung von Landeplätzen für Rettungshubschrauber

von Medienteam KFV Heilbronn

Mit einem Schreiben über die Regie­rungspräsidien hat das Minis­te­rium für Inneres, Digi­ta­li­sie­rung und Migra­tion über die Anfor­de­rungen für die Aus­leuch­tung von Lan­deplätzen infor­miert, wenn die Lan­dung auf einem Lan­de­platz erfolgen soll, der nicht nach den Vor­gaben des Luft­fahrt-Bun­des­amtes (LBA) aus­ge­leuchtet ist.

In seinem Schreiben geht das Innen­mi­nis­te­rium sowohl auf die grundsätzli­chen Bedin­gungen eines Nacht­ein­satzes eines Ret­tungs­hub­schrau­bers als auch auf Ver­fah­rens­weise und Vor­gaben zur Beleuch­tung des Lan­de­platzes ein.

Das LBA hat für den Nacht­ein­satz für Ret­tungs­hub­schrauber einen genau defi­nierten „Ope­ra­tion-Pro­zess“ defi­niert, der unter anderem zwei Piloten sowie eine gesi­cherte Aus­leuch­tung bei der Lan­dung vor­sieht. Durch die not­wen­digen Vor­be­rei­tungen des Nacht­flug­ein­satzes verlängern sich Ausrück- und Ein­treff­zeiten des Luft­ret­tungs­mit­tels. Außerdem ist auf­grund der ein­ge­schränkten Sicht zur Nacht­zeit die Geeig­net­heit des Lan­des­platzes beson­ders zu prüfen. Steht im Fall eines zur Nacht­zeit anflie­genden Ret­tungs­hub­schrau­bers kein Lan­de­platz zur Verfügung, der nach den Vor­schriften des LBA ausge-
leuchtet ist, wird die ein­satzführende Leit­stelle in aller Regel die örtlich zuständige Feu­er­wehr zur Aus­leuch­tung eines Lan­des­platzes alar­mieren. Neben Hin­weisen rund um den Ein­satz für die Aus­leuch­tung eines Lan­de­platzes gibt das Schreiben des Innen­mi­nis­te­riums Aus­kunft zur Beleuch­tung des Lan­de­punktes, welche Lan­deplätze bei­spiels­weise geeignet erscheinen
und wie die Beleuch­tung aus­ge­richtet sein soll. Außerdem infor­miert das Minis­te­rium für Inneres, Digi­ta­li­sie­rung und Migra­tion über die Aus­leuch­tung von Lan­deplätzen an Kran­kenhäusern. Ein­zel­heiten zur Kos­ten­er­stat­tung finden Sie in der Infobox. Die Lan­des­feu­er­wehr­schule Baden-Württem­berg wird die Infor­ma­tionen zur Aus­leuch­tung von Lan­deplätzen in die Gruppen- und Zugführer­aus­bil­dung auf­nehmen. Die Regie­rungspräsidien über­nehmen die Ver­tei­lung des genannten Schrei­bens an die Gemeinden bzw. an die Feu­er­wehren.

Kos­ten­er­satz nach dem Feu­er­wehr­ge­setz
Das Aus­leuchten einer Ein­satz­stelle zur Lan­dung eines RTH/ITH in der Nacht ist eine tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung zur Ret­tung von Men­schen aus lebens­be­droh­li­chen Lagen und damit eine Auf­gabe im Sinne von § 2 Absatz 1 des Feu­er­wehr­ge­setzes (FwG). Diese soge­nannten Pflicht­einsätze sind nach § 34 Absatz 1 Satz 1 FwG grundsätzlich kos­ten­frei.

Etwas anderes gilt, wenn der Ein­satz durch den Betrieb von Kraft­fahr­zeugen, Anhänge­fahr­zeugen, Schienen-, Luft- oder
Was­ser­kraft­fahr­zeugen ver­ur­sacht wurde. Ist der Feu­er­wehr­ein­satz also wegen eines Auto-, Bahn-, Flug­zeug- oder Boots­un­falls not­wendig geworden, ist gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 FwG der Fahr­zeug­halter kos­ten­er­satz­pflichtig.

Das Aus­leuchten eines nicht beleuch­teten Lan­de­platzes an einem Kran­ken­haus stellt keine Pflicht­auf­gabe im Sinne des
Feu­er­wehr­ge­setzes dar. Das Kran­ken­haus muss in diesen Fällen grundsätzlich Sorge tragen, dass zeitnah eine ent­spre-
chende Aus­leuch­tung vor­handen ist. Soweit die Feu­er­wehr übergangs­weise das Aus­leuchten über­nimmt, sind diese Eins-
ätze als „Kann-Auf­gabe“ gemäß § 2 Absatz 2 in Ver­bin­dung mit § 34 Absatz 2 FwG kos­ten­pflichtig. Zum Kos­ten­er­satz
her­an­ge­zogen werden kann in diesen Fällen das Kran­ken­haus, in dessen Inter­esse die Leis­tung erbracht wurde (§ 34
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 FwG).