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Wichtige Änderungen für FahrerInnen von Klein-Lkw, Kleintransportern und Kleinbussen

von Medienteam KFV Heilbronn

Neu­re­ge­lung gilt rückwir­kend ab 19. Januar 2013 auch für bestehende Führer­scheine

Unter dem Ein­druck eines EU-Ver­trags­ver­let­zungs­ver­fah­rens hat das Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­rium Ände­rungen im Fahr­erlaub­nis­recht vor­ge­nommen, die für Betrof­fene weit­rei­chende Folgen haben können. Im Wesent­li­chen geht es um fol­gende Neue­rungen:

Die Fahr­erlaub­nis­klassen C1 und C1E (Klein-Lkw) werden auf fünf Jahre befristet und nur nach Gesund­heitsprüfung verlängert. Betroffen sind rückwir­kend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahr­erlaub­nisse. Auch wenn im dor­tigen Führer­schein noch eine Befris­tung auf die Voll­endung des 50. Lebens­jahres ein­ge­tragen ist, ver­lieren diese Führer­scheine ihre Gültig­keit kraft Gesetzes nach fünf Jahren ab Ertei­lung. Die Inha­be­rInnen sol­cher Führer­scheine sind auf­ge­for­dert, ihre Führer­scheine umzu­tau­schen, um die Ein­tra­gungen an die neue Rechts­lage anzu­passen. Für Fahr­erlaub­nisse, die zwi­schen 1. Januar 1999 und 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, bleibt es wie bisher bei der Befris­tung bis zur Voll­endung des 50. Lebens­jahres. Dieser Per­so­nen­kreis muss nichts ver­an­lassen. Glei­ches gilt für Inhaber von Fahr­erlaub­nissen (Klasse 3 alt), die bis 31. Dezember 1998 neu erteilt wurden; diese genießen Besitz­stand und haben unbe­fris­tete Gültig­keit.

Fahr­zeuge zur Per­so­nenbeförde­rung mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3.500 kg benötigen min­des­tens die Klasse D1 (Klein-Bus), auch wenn nur bis zu acht Fahr­gastplätze vor­handen sind. Dar­unter fallen auch Klein­busse, Bürger­busse und Stretch-Limou­sinen. Aus­ge­nommen sind dagegen ins­be­son­dere Fahr­zeuge von Polizei, Feu­er­wehr, Ret­tungs­diensten, Kata­stro­phen­schutz, gepan­zerte Limou­sinen und Wohn­mo­bile. Betroffen von der Neu­re­ge­lung sind rückwir­kend alle ab 19. Januar 2013 neu erteilten Fahr­erlaub­nisse. Dagegen genießen alle Fahr­erlaub­nisse der Klasse C 1, die bis 18. Januar 2013 neu erteilt wurden, Besitz­stand. Für sie ändert sich also nichts. Bis­lang durften mit der Klasse C1, C1E, C und CE Kraft­fahr­zeuge mit einer zulässigen Gesamt­masse von mehr als 3.500 kg auch dann geführt werden, wenn sie zur Beförde­rung von nicht mehr als acht Per­sonen außer dem Fahr­zeugführer aus­ge­legt und gebaut sind. Künftig ist auf­grund der EU-Vor­gaben hierfür die Klasse D1 (Klein-Bus) erfor­der­lich.
Die Ände­rungen im Ein­zelnen stehen unten zum Down­load bereit. Die Neu­re­ge­lung ist am 28. Dezember 2016 in Kraft getreten.

Ein Verstoß gegen die neuen Vor­gaben der Fahr­erlaub­nis­klassen ist als Fahren ohne Fahr­erlaubnis im Sinne des Straßenver­kehrs­ge­setzes als Straftat sank­tio­niert.

Mit Rückfragen können sich betrof­fene Fahr­erlaub­nis­in­haber/Innen an die für den Wohnort zuständige Führer­schein­stelle beim Stadt- oder Land­kreis wenden.

Über­sicht der Ände­rungen (PDF):
http://vm.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-mvi/intern/Datei…tern_und_Kleinbussen.pdf

Quelle: Minis­te­rium für Ver­kehr Baden-Württem­berg