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Wehrrechtsänderungsgesetz 2010

von Medienteam KFV Heilbronn

Aus­wir­kungen auf die frei­ge­stellten Helfer für den Zivil- und Kata­stro­phen­schutz nach § 13a WPflG / § 14 ZDGDie Dauer des Grund­wehr­dienstes und des Zivil­dienstes wird von neun Monaten auf sechs Monate abge­senkt. Dies hat auch Aus­wir­kungen auf die Wehr­dienst- bzw. Zivil­dienst­aus­nahme der Frei­stel­lung nach § 13a WPflG bzw. § 14 ZDG (Zivil­dienst­ge­setz). Für den Dienst im Zivil- und Kata­stro­phen­schutz frei­ge­stellte Helfer müssen ab dem 01.12.2010 nur noch vier Jahre Dienst leisten, anstelle der bis­he­rigen sechs Jahre. Diese Ände­rung wurde mit dem Wehr­rechtsände­rungs­ge­setz 2010 beschlossen (WehrRÄndG 2010, BGBl I, S. 1052).Zum 01.12.2010 werden zudem Übergangs­re­ge­lungen (§ 53 Abs. 3 WPflG n.F. bzw. § 81 Abs. 5 ZDG n.F.) eingeführt. Danach sind Helfer, die sich nach alter Rechts­lage zu einer sechsjährigen Mit­wir­kung ver­pflichtet haben, auf einen ent­spre­chenden Antrag hin aus der Ver­pflich­tung zu ent­lassen, wenn sie am 30.11.2010 oder später die neu vor­ge­se­hene vierjährige Mit­wir­kungs­dauer erbracht haben. Das vom Gesetz vor­ge­se­hene Antrags­ver­fahren macht es erfor­der­lich, dass in jedem Ein­zel­fall geprüft wird, ob die neue Min­dest­ver­pflich­tungs­zeit von vier Jahren erbracht worden ist. Bei der Prüfung ist ins­be­son­dere zu berücksich­tigen, inwie­weit geneh­migte Unter­bre­chungen der Mit­wir­kung (z.B. durch Son­der­ur­laub) auf die Mit­wir­kungs­dauer anzu­rechnen sind. Hierfür gilt, wie bereits nach alter Rechts­lage, dass von der zuständigen Behörde geneh­migte Unter­bre­chungen von bis zu sechs Monaten auf die Ver­pflich­tungs­zeit anzu­rechnen sind.Der Antrag ist über die Orga­ni­sa­tion, in der die Mit­wir­kung erbracht wird, an die zuständige Behörde zu stellen. Zuständig wird in der Regel (außer bei einem Haupt­wohn­sitz­wechsel oder Orga­ni­sa­ti­ons­wechsel des Hel­fers oder einer behördli­chen Umor­ga­ni­sa­tion) die Behörde sein, gegenüber der die Ver­pflich­tungs­erklärung abge­geben wurde.Aber Vor­sicht: Stellt ein Helfer die Mit­wir­kung vor dem auf seinen Antrag hin fest­ge­setzten Zeit­punkt ein oder ohne einen Antrag gestellt zu haben, ist von feh­lender Mit­wir­kung aus­zu­gehen. Die Pflicht des Hel­fers, den Grund­wehr- bzw. Zivil­dienst abzu­leisten, ist dann nicht erlo­schen. Er ist an das örtlich zuständige Kreis­wehr­ersatzamt (KWEA) bzw. das Bun­desamt für den Zivil­dienst (BAZ) zurückzu­melden und steht für die Ableis­tung des (nun­mehr) sechs­mo­na­tigen Grund­wehr- bzw. Zivil­dienstes zur Verfügung.

Quelle: Bun­desamt für Bevölke­rungs­schutz und Kata­stro­phen­hilfe