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Vogelgrippe: Einsatz der Feuerwehren

Das Ein­sam­meln von Tier­ka­da­vern gehört nicht zu den Auf­gaben der Feu­er­wehren nach Feu­er­wehr­ge­setz. Je nach Lage vor Ort kann es aber dazu kommen, dass Feu­er­wehr­angehörige mit dem Ein­sam­meln von Tier­ka­da­vern beauf­tragt werden. Für diesen Fall sind fol­gende Punkte zu beachten:

1. Eigen­schutz der Feu­er­wehr­angehörigen

Zum Eigen­schutz ist geeig­nete Schutz­ausrüstung zu tragen, bestehend aus min­des­tens Atem­schutz (P 3-Filter, z. B. ABEK 2-P 3 oder FFP 3 oder gleich­wertig), Körper­schutz Form 2 (z. B. Infek­ti­ons­schutz­anzug, Ein­mal­anzug), Hand­schuhe (z.B. Ein­mal­hand­schuhe), Gesichts­schutz (Haube oder Brille).
Eine even­tu­elle Redu­zie­rung der Schutz­stufe ist nur nach Rücksprache mit fach­kun­digem Per­sonal möglich.

2. Ent­sor­gung der Kadaver

Die Tier­ka­daver sollen in geeig­nete Behältnisse (z. B. Plas­tiksäcke) ver­packt werden. Vor Ort ist zwi­schen den Orts­po­li­zeibehörden bzw. unteren Ver­wal­tungsbehörden abzu­stimmen, wohin die Kadaver von wem ver­bracht werden.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg