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Umfassende Vorschrift zu Unfallverhütung im Dienst

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Deut­sche Gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung (DGUV) hat ein neues Regel­werk für den Dienst in den Frei­wil­ligen Feu­er­wehren erlassen: Die DGUV-Vor­schrift 49 „Feu­er­wehren“. „Mit der Einführung konnte das Arbeits­schutz­recht für den Dienst in unseren Frei­wil­ligen Feu­er­wehren abge­rundet werden“, erklärt Lars Osch­mann, zuständiger Vizepräsident beim Deut­schen Feu­er­wehr­ver­band (DFV). „Die Unfall­verhütungs­vor­schrift wurde zeitgemäß wei­ter­ent­wi­ckelt. Es werden nun bei­spiels­weise die veränderten recht­li­chen Rah­men­be­din­gungen und neue Feu­er­wehr­technik berücksich­tigt. Damit steht unseren Frei­wil­ligen Feu­er­wehren und ihren Führungskräften sowie den Bürger­meis­tern eine umfas­sende Hand­lungs­an­wei­sung zur Unfall­verhütung im Feu­er­wehr­dienst zur Verfügung“, berichtet Osch­mann. Der Deut­sche Feu­er­wehr­ver­band wirkte über Ver­treter aus dem Fach­be­reich „Sozi­al­wesen“ in den Gre­mien der DGUV (Sach­ge­biet Feu­er­wehren und Hil­fe­leis­tungs­or­ga­ni­sa­tionen, Fach­be­reich Feu­er­wehren, Hil­fe­leis­tungen, Brand­schutz) bei der Neu­kon­zep­tion mit. Osch­mann dankt allen an der Bear­bei­tung der Vor­schrift Betei­ligten.

Die Vor­schrift ersetzt die Unfall­verhütungs­vor­schrift (UVV) „Feu­er­wehren“ (GUV-V C53), die seit 1989 in Kraft ist. Par­allel erscheint die neue DGUV-Regel „Feu­er­wehren“ (105-049). Sie ersetzt die Durchführungs­an­wei­sungen der alten UVV. Die neuen Rege­lungen zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sorge und zur Fest­stel­lung der Eig­nung für das Tragen von Atem­schutz berücksich­tigen bei­spiels­weise in beson­derer Weise die Belange des Ehren­amtes. So wird es nun möglich sein, Vor­sorge und Eig­nungs­fest­stel­lung gemeinsam durchzuführen. Dazu reicht eine geeig­nete Ärztin oder ein geeig­neter Arzt aus, ein spe­zi­eller Betriebs­me­di­ziner ist dazu nicht mehr not­wendig.

Die ein­zelnen Unfall­ver­si­che­rungsträger müssen die neue Vor­schrift jetzt jeweils für ihr Zuständig­keits­ge­biet in Kraft setzen.

Quelle: Deut­scher Feu­er­wehr­ver­band