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Türöffnung durch die Feuerwehr - Grenzen der Amtshilfe

Das Innen­mi­nis­te­rium weist darauf hin, dass die Polizei die Feu­er­wehr als Ein­rich­tung der Gemeinde nach dem Lan­des­ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz zur Amts­hilfe anfor­dern kann. Die Amts­hilfe ist grundsätzlich zu leisten. Aus­nahmen ergeben sich aus dem Lan­des­ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz.

Für die Art und Weise der Durchführung ist die Feu­er­wehr ver­ant­wort­lich. Es liegt somit im Ermessen des Ein­satz­lei­ters, mit wel­chen Mit­teln, mit wel­chem Per­sonal und mit wel­cher Taktik er den Auf­trag ausführt. Er ent­scheidet hierbei auch darüber, ob seine Ein­satzkräfte die Maßnahme auf Grund ihrer Aus­bil­dung und Aus­stat­tung sach­ge­recht und unter Beach­tung des erfor­der­li­chen Eigen­schutzes über­haupt ausführen können.

Eine Amts­hilfe durch die Feu­er­wehr kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefährdung durch Gewalt­ein­wir­kung nicht aus­ge­schlossen werden kann. Dies wird von der Polizei bereits bei der Ent­schei­dung über die Anfor­de­rung von Amts­hilfe berücksich­tigt.