QR-Code zur Seite

Transport von Kindern und Jugendlichen in Feuerwehrfahrzeugen

Schreiben des Innen­mi­nis­te­riums vom 30.06.2005 -Az.: 5-1531.0/24-
bei Regie­rungspräsidien, Kom­mu­nalen Lan­des­verbänden und Lan­des­feu­er­wehr­ver­band
und vom 18.07.2005 -Az: 5-1531.0/24-

Mit Artikel 1 Nr. 1 c) der Sech­zehnten Ver­ord­nung zur Ände­rung der Straßenver­kehrs-Ord­nung vom 11. Mai 2006 (BGBl. I S. 1160) wurde in § 21 StVO nach Absatz 1 a folgen-der Absatz 1 b eingefügt:

„(1b) In Fahr­zeugen, die nicht mit Sicher­heits­gurten ausgerüstet sind, dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem voll­endeten dritten Lebens­jahr, die kleiner als 150 cm sind, müssen in sol­chen Fahr­zeugen auf dem Rücksitz befördert werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kraft­om­ni­busse.“

Das Innen­mi­nis­te­rium weist des­halb ergänzend zu seinem o.g. Schreiben darauf hin, dass in Feu­er­wehr­fahr­zeugen für die keine Sicher­heits­gurte vor­ge­schrieben sind, nun­mehr

• Kinder unter drei Jahren nicht mehr trans­por­tiert werden dürfen und

• Kinder ab dem voll­endeten dritten Lebens­jahr, die kleiner als 150 cm sind auf dem Rücksitz befördert werden müssen.

gez. Rolf Schmid