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Sondervermögen für die Kameradschaftspflege - Umsatzsteuerpflicht

von Medienteam KFV Heilbronn

1989 wurde das Feu­er­wehr­ge­setz um den heu­tigen § 18 „Son­der­vermögen für die Kame­rad­schafts­pflege“ ergänzt. Er ist seither zusammen mit den wei­teren Bestim­mungen der örtli­chen Feu­er­wehr­sat­zungen für die Kame­rad­schafts­kassen der Feu­er­wehren bin­dend.

Diese Bestim­mungen gelten auch heute unverändert und haben sich seither mehr als bewährt. Umfas­sende Hin­weise zum Recht der Kame­rad­schafts­kassen finden sich im Anhang

Nach den gel­tenden Rege­lungen sind Umsätze bis zu 60.000 DM (30.678 Euro) pro Ein­satz­ab­tei­lung oder Jugend­ab­tei­lung einer Gemein­de­feu­er­wehr im Jahr steu­er­frei, wenn auf der Grund­lage des Feu­er­wehr­ge­setzes durch Sat­zung Son­der­vermögen ein­ge­richtet worden sind.

Meh­rere Ein­satz­ab­tei­lungen können gemeinsam eine Ver­an­stal­tung durchführen. Der Umsatz der Gesamt­ver­an­stal­tung ist dann auf die ver­an­stal­tenden Abtei­lungen nach einem fest­zu­le­genden Schlüssel auf­zu­teilen. Über­steigt der Jah­res­um­satz bei diesen betei­ligten Abtei­lungen 30.678 Euro im Jahr nicht, ist diese gemein­schaft­liche Ver­an­stal­tung auch dann steu­er­frei, wenn der erzielte Gesamt­um­satz über 30.678 Euro liegt.

Von dieser Rechts­grund­lage ist die Finanz­ver­wal­tung in den ver­gan­genen Monaten zumin­dest in zwei Fällen abge­wi­chen. Unter Hin­weis auf ein nicht veröffent­lichtes Urteil eines Finanz­ge­richtes wurde die Auf­fas­sung ver­treten, dass das Son­der­vermögen zur Kame­rad­schafts­pflege körper­schafts- und umsatz­steu­er­recht­lich unter­schied­lich zu bewerten seien. Bei der Umsatz­steuer sei das „Auf­treten nach Außen“ ent­schei­dend. Damit würden die körper­schaft­liche und die umsatz­steu­er­recht­liche Betrach­tungs­weise von­ein­ander getrennt mit der Folge, dass Umsatz­steu­er­pflichten ent­stehen können, da der Frei­be­trag von 30.678 Euro nicht gelte.

Lan­des­feu­er­wehr­ver­band und Gemein­detag Baden-Württem­berg haben das Finanz­mi­nis­te­rium um Klärung gebeten unter Hin­weis auf die bis­he­rige Übung auf der Grund­lage eines Erlasses des Finanz­mi­nis­te­riums vom 16. Januar 1990.

Das Finanz­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg hat am 2. Januar 2015 vor­be­halt­lich einer künftigen Rechtsände­rung zur Frage der umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Feu­er­wehr­festen fol­gendes mit­ge­teilt:

„Die Aus­sagen in dem von Ihnen zitierten FM-Erlass vom 16. Januar 1990, dass kein Betrieb gewerb­li­cher Art “Gesamt­feu­er­wehr„ ange­nommen werden kann, wenn Son­der­vermögen für die ein­zelnen aktiven Abtei­lungen gebildet wurden, gilt unverändert fort. In diesen Fällen ist bei der Anwen­dung der Umsatz­grenze von 30.678 ? in R 6 Abs. 5 Satz 1 KStR auf die ein­zelne Abtei­lung abzu­stellen. Bei Feu­er­wehr­festen, an denen alle oder meh­rere aktive Abtei­lungen mit­wirken, müssen die betei­ligten Abtei­lungen nach außen erkennbar sein (z.B. anhand unter­schied­li­cher Stände). Even­tu­elle Umsätze der Gesamt­feu­er­wehr sind dann den Abtei­lungen anteilig nach einem sach­ge­rechten Auf­tei­lungs­schlüssel zuzu­rechnen.“

Den Feu­er­wehren wird emp­fohlen, bei Feu­er­wehr­festen, an denen meh­rere Ein­satz­ab­tei­lungen mit­wirken, die betei­ligten Abtei­lungen nach außen erkennbar anzu­zeigen. Denkbar sind ent­spre­chende Hin­weise in den Ein­la­dungen, auf einem Schild am Ver­an­stal­tungsort oder durch die Kenn­zeich­nung von Ständen.

Quelle: Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg