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Sachschäden der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr

von Landesfeuerwehrverband

Zum 1. Januar 2005 ist das Gesetz zur Ver­bes­se­rung des unfall­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Schutzes bürger­schaft­lich Enga­gierter und wei­terer Per­sonen in Kraft getreten. Dadurch bekommen ehren­amt­lich Tätige einen Anspruch auf Unfall­ver­si­che­rungs­schutz und Ersatz von bestimmten Sachschäden. Sachschäden, die Feu­er­wehr­angehörige im Ein­satz erleiden, müssen somit künftig von der Unfall­kasse Baden-Württem­berg regu­liert werden.
Die rest­li­chen Sachschäden, bei denen der Feu­er­wehr­angehörige einen Anspruch gegenüber der Gemeinde nach § 16 FwG hat, sind unverändert von den Gemeinden zu regu­lierten. Diese haben in aller Regel bei den Kom­mu­nal­ver­si­che­rern ent­spre­chende Ver­si­che­rungen abge­schlossen.

Somit hätten ehren­amt­lich tätige Feu­er­wehr­angehörige in Baden-Württem­berg beim Ersatz von Sachschäden mit der Unfall­kasse Baden-Württem­berg und den Gemeinden als Trägern der Feu­er­wehren zwei ver­schie­dene Ansprech­partner. Der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg hat auf dieses unzu­rei­chende Ergebnis hin­ge­wiesen und vor­ge­schlagen, dass auch künftig in allen Fällen die jewei­lige Gemeinde als Träger der Feu­er­wehr Ansprech­partner bei Sachschäden ist.

Diesem Vor­schlag sind die Unfall­kasse Baden-Württem­berg und die beiden Kom­mu­nal­ver­si­cherer, also die Württem­ber­gi­sche Gemeinde-Ver­si­che­rung a.G. in Stutt­gart und der Badi­sche Gemeinde-Ver­si­che­rungs-Ver­band in Karls­ruhe gefolgt. Somit ändert sich bei der Abwick­lung von Sachschäden für die ehren­amt­li­chen Angehörigen der Gemein­de­feu­er­wehren nichts. Die Sachschäden sind in jedem Fall bei der Träger­ge­meinde gel­tend zu machen.

In diesem Zusam­men­hang hat die Württem­ber­gi­sche Gemeinde-Ver­si­che­rung a.G.
darauf hin­ge­wiesen, dass der bis­he­rige Selbst­be­halt von 150 Euro für Scha­denfälle, die ab dem 1. Juli 2005 ein­treten, keine Anwen­dung mehr findet.

Die beiden Kom­mu­nal­ver­si­cherer haben die Städte und Gemeinden in ihrem Geschäfts­ge­biet über die künftige Abwick­lung der Sachschäden infor­miert. Die beiden Briefe liegen zur Infor­ma­tion der Feu­er­wehren bei.