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Qualifikation eines Abteilungskommandanten

Zu den FAQ des Feu­er­wehr­we­sens gehört die Frage nach der fach­li­chen Min­dest­qua­li­fi­ka­tion eines Abtei­lungs­kom­man­danten. Hierzu ver­tritt der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg fol­gende Auf­fas­sung:

Nach § 8 Abs.6 FWG dürfen Abtei­lungs­kom­man­danten und deren Stell­ver­treter nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt erfor­der­li­chen persönli­chen und fach­li­chen Vor­aus­set­zungen erfüllen.

Unter den fach­li­chen Vor­aus­set­zungen werden die in der FwDV 2 fest­gelgten und durch die VwV Feu­er­wehr­aus­bilung kon­kre­ti­sierten Lehrgänge ver­standen. (Sur­wald, Kom­mentar zum Feu­er­wehr­ge­setz, § 8, Rn.27)

Die Frage, wel­cher Lehr­gang für einen Abtei­lungs­kom­man­danten erfor­der­lich ist, bestimmt sich nach der dem Abtei­lungs­kom­man­danten im Ein­satz oblie­genden Auf­gabe. Dies ist nach den örtli­chen Verhältnissen der Feu­er­wehr, nament­lich nach deren Größe und inneren Orga­ni­sa­tion im Ein­satz­fall zu bestimmen.(Arg. ex. § 3 Abs.1 FwG- den örtli­chen Verhältnissen ent­spre­chend leis­tungsfähige Feu­er­wehr). Hat der Abtei­lungs­kom­man­dant im Ein­satz die Auf­gabe, eine Gruppe zu führen, muss er nach Ziffer 4.1 der FwDV2 einen Grup­penführer­lehr­gang erfolg­reich absol­viert haben. Obliegt ihm die Lei­tung eines Zuges, benötigt er nach Ziffer 4.2 der FwDV2 einen Zugführer­lehr­gang. Führt er Ein­heiten über Zugstärke, muss er die Befähigung zum Ver­bandsführer (Ziff. 4.3 der FwDV2) haben.

Aus dem FwG ergibt sich über­dies, dass der Abtei­lungs­kom­man­dant Ver­bandsführer sein muss. Denn § 8 Abs.5 FwG weist die Gruppen- und Zugführer als Unterführer unter dem Kom­man­danten und Abtei­lungs­kom­man­danten aus. Aus dieser Unter­schei­dung ergibt sich, dass der Gesetz­geber davon aus­geht, Gruppen und Züge würden von Unterführern geführt, was im Umkehr­schluss bedeutet, dass Abtei­lungs­kom­man­danten als über den Zugführern ste­hende Führungskräfte zumin­dest die um eine Stufe höhere Führungs­auf­gabe wahr­nehmen sollen und daher auch ent­spre­chend der FwDV2 den nächst höheren Führungs­lehr­gang absol­vieren müssen.

Nach der hier ver­tre­tenen Ansicht ist grundsätzlich und unabhängig von der Orga­ni­sa­tion der Gemein­de­feu­er­wehr davon aus­zu­gehen, dass ein Abtei­lungs­kom­man­dant in der Lage sein muss, einen Ein­satz in Zugstärke zu leiten. Denn alleine der Stan­dard­brand als Grund­lage zur Bemes­sung der Leis­tungsfähig­keit einer Gemein­de­feu­er­wehr (vgl. Hin­weise zur Leis­tungsfähig­keit einer Gemein­de­feu­er­wehr) geht vom Ein­satz eines Zuges aus. Dies erscheint daher nach hier ver­tre­tener Auf­fas­sung daher auch die kleinste Ein­heit zu sein, zu deren Führung im Ein­satz ein Abtei­lungs­kom­man­dant in der Lage sein muss. Sind der Abtei­lung, die der Abtei­lungs­kom­man­dant führen soll, mehr Kräfte als die eines Zuges zuge­ordnet, gilt als unab­ding­bare Min­dest­an­for­de­rung nach hier ver­tre­tener Auf­fas­sung dann die Anfor­de­rung "Ver­bandsführer".

Kei­nes­falls aus­rei­chend ist nach hier ver­tre­tener Auf­fas­sung ein Grup­penführer­lehr­gang. Ein höchst mögli­ches Ent­ge­gen­kommen könnte darin bestehen, einen Abtei­lungs­kom­man­danten mit absol­viertem Grup­penführer­lehr­gang mit der Maßgabe zu bestellen, inner­halb von zwei Jahren einen Zugführer­lehr­gang erfolg­reich zu absol­vieren, Ziff.1.5 der FwDV2. Vor­aus­set­zung hierfür muss aller­dings sein, dass

  • die Abtei­lung im Ein­satz höchs­tens als Gruppe ein­ge­setzt wird und nicht über mehr Mate­rial und Per­sonal als das einer Gruppe verfügt;
  • ein persönlich und fach­lich unein­ge­schränkt geeig­neter anderer Bewerber nicht zur Verfügung steht;
  • die persönliche Eig­nung des Bewer­bers als Führungs­kraft bejaht werden kann;
  • der Feu­er­wehr­kom­man­dant oder sein Stell­ver­treter durch ent­spre­chende orga­ni­sa­to­ri­sche Maßnahmen sicher stellen, dass Scha­dens­er­eig­nisse, die Zugstärke errei­chen oder über­schreiten, ent­weder von ihnen selbst oder einem anderen Abtei­lungs­kom­man­danten mit aus­rei­chender Qua­li­fi­ka­tion geleitet werden.