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Neufassung der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen in Kraft getreten

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Neu­fas­sung der Ver­wal­tungs­vor­schrift des Innen­mi­nis­te­riums über Zuwen­dungen für das Feu­er­wehr­wesen (VwV Zuwen­dungen Feu­er­wehr­wesen - VwV-Z-Feu) ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Wir dürfen darauf hin­weisen, dass in der neuen Z-Feu einige wesent­liche, vom Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg während der Anhörung vor­ge­brachte, Punkte noch berücksich­tigt worden sind.

In der Neu­fas­sung der VwV-Z-Feu bleiben die Grundzüge der Förde­rung (Pau­schal- und Inves­ti­ti­onsförde­rung) unverändert. Die Zuwen­dungen werden wei­terhin als Pro­jektförde­rung ins­be­son­dere für Inves­ti­tionen der Gemeinden und Land­kreise auf dem Gebiet des Feu­er­wehr­we­sens gewährt. Dies geschieht in Form von Zuschüssen als Fest­beträge bzw. wo diese nicht möglich sind im Wege der Anteils­fi­nan­zie­rung. Daneben gibt es die Pau­schalförde­rungen nach der Anzahl der Feu­er­wehr- und Jugend­feu­er­wehr­angehörigen.

Die Neu­fas­sung beinhaltet fol­gende wesent­liche Ände­rungen:

  • Der jährliche Pau­schal­be­trag für Angehörige der Ein­satz­ab­tei­lung wird von 85 Euro auf 90 Euro erhöht (Nr. 5.2.2.1). Gleich­zeitig steigt der jährliche Pau­schal­be­trag für Angehörige der Jugend­feu­er­wehr von 36 Euro auf 40 Euro.
  • Der jährliche Pau­schal­be­trag für Inves­ti­tionen von Berufs­feu­er­wehren wird von 950 Euro auf 1.000 Euro für jeden Angehörigen der Ein­satz­ab­tei­lung Berufs­feu­er­wehr erhöht
  • Inves­ti­tionen werden künftig erst ab einem Ein­zel­be­schaf­fungs­wert von über 20.000 Euro (bisher: 15.000 Euro) über die Inves­ti­ti­onsförde­rung gefördert. Die Inves­ti­tionen mit einem Ein­zel­be­schaf­fungs­wert bis zu 20.000 Euro sind mit dem jährli­chen Pau­schal­be­trag abge­deckt.
  • Die Lan­des­re­gie­rung hat sich nach der Prüfung von ÖPP-Maßnahmen durch den Rech­nungshof dafür aus­ge­spro­chen, die ÖPP-Förde­rungen ein­zu­stellen (vgl. Land­tags-Druck­sache 15/4094). Daher wurde die bis­he­rige Nr. 5.4 ÖPP-Pro­jekte ersatzlos gestri­chen.
  • Die bis­he­rige Nr. 5.5 (Erhöhte Förde­rung; neu jetzt unter Nr. 5.4 Abwei­chende Förde­rung und Sam­mel­be­schaf­fungen) wurde kom­plett neu gefasst.
  • Bei der Zuständig­keit wurde in Nr. 6.1 eingefügt, dass Förde­rungen der Anteils­fi­nan­zie­rung nur mit Zustim­mung des jewei­ligen Regie­rungspräsidiums und Förde­rungen nach Nr. 5.4 nur mit Zustim­mung des Innen­mi­nis­te­riums möglich sind.
  • Der ver­pflich­tende Beginn einer Maßnahme nach Bestands­kraft des Zuwen­dungs­be­scheids wurde von acht auf zehn Monate verlängert (Nr. 6.5.2 Spie­gel­strich 2).
  • Die Fest­beträge für Neu­fahr­zeuge nach Nr. 2.1 der Anlage beinhalten künftig auch die Bela­dung und den Mehr­be­darf für ein überörtli­ches Ein­satz­ge­biet. Dabei werden die Fest­beträge ins­ge­samt maßvoll an die aktu­elle Preis­ent­wick­lung ange­passt. Die Liste nach Nr. 2.1 der Anlage enthält nun alle nor­mierten Feu­er­wehr­fahr­zeuge. Die Förde­rung von Kom­man­do­wagen entfällt.
  • Neu auf­ge­nommen wurde in Nr. 5.1 der Anlage die Ersatz­be­schaf­fung von fest ein­ge­bauten Funkgeräten im Rahmen der Einführung des Digi­tal­funks in Feu­er­wehrhäusern und Feu­er­wehr­fahr­zeugen.

Die in der Ver­wal­tungs­vor­schrift genannten Vor­drucke und Tech­ni­schen Beschrei­bungen finden Sie auf der Inter­net­seite der Lan­des­feu­er­wehr­schule unter:
https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/RechtOrganisation/vwv/Seiten/vwvzfeu.aspx.

Quelle Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg