Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

Suchergebnis löschen

Neufassung der Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen in Kraft getreten

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Neufassung der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über Zuwendungen für das Feuerwehrwesen (VwV Zuwendungen Feuerwehrwesen - VwV-Z-Feu) ist zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Wir dürfen darauf hinweisen, dass in der neuen Z-Feu einige wesentliche, vom Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg während der Anhörung vorgebrachte, Punkte noch berücksichtigt worden sind.

In der Neufassung der VwV-Z-Feu bleiben die Grundzüge der Förderung (Pauschal- und Investitionsförderung) unverändert. Die Zuwendungen werden weiterhin als Projektförderung insbesondere für Investitionen der Gemeinden und Landkreise auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens gewährt. Dies geschieht in Form von Zuschüssen als Festbeträge bzw. wo diese nicht möglich sind im Wege der Anteilsfinanzierung. Daneben gibt es die Pauschalförderungen nach der Anzahl der Feuerwehr- und Jugendfeuerwehrangehörigen.

Die Neufassung beinhaltet folgende wesentliche Änderungen:

  • Der jährliche Pauschalbetrag für Angehörige der Einsatzabteilung wird von 85 Euro auf 90 Euro erhöht (Nr. 5.2.2.1). Gleichzeitig steigt der jährliche Pauschalbetrag für Angehörige der Jugendfeuerwehr von 36 Euro auf 40 Euro.
  • Der jährliche Pauschalbetrag für Investitionen von Berufsfeuerwehren wird von 950 Euro auf 1.000 Euro für jeden Angehörigen der Einsatzabteilung Berufsfeuerwehr erhöht
  • Investitionen werden künftig erst ab einem Einzelbeschaffungswert von über 20.000 Euro (bisher: 15.000 Euro) über die Investitionsförderung gefördert. Die Investitionen mit einem Einzelbeschaffungswert bis zu 20.000 Euro sind mit dem jährlichen Pauschalbetrag abgedeckt.
  • Die Landesregierung hat sich nach der Prüfung von ÖPP-Maßnahmen durch den Rechnungshof dafür ausgesprochen, die ÖPP-Förderungen einzustellen (vgl. Landtags-Drucksache 15/4094). Daher wurde die bisherige Nr. 5.4 ÖPP-Projekte ersatzlos gestrichen.
  • Die bisherige Nr. 5.5 (Erhöhte Förderung; neu jetzt unter Nr. 5.4 Abweichende Förderung und Sammelbeschaffungen) wurde komplett neu gefasst.
  • Bei der Zuständigkeit wurde in Nr. 6.1 eingefügt, dass Förderungen der Anteilsfinanzierung nur mit Zustimmung des jeweiligen Regierungspräsidiums und Förderungen nach Nr. 5.4 nur mit Zustimmung des Innenministeriums möglich sind.
  • Der verpflichtende Beginn einer Maßnahme nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheids wurde von acht auf zehn Monate verlängert (Nr. 6.5.2 Spiegelstrich 2).
  • Die Festbeträge für Neufahrzeuge nach Nr. 2.1 der Anlage beinhalten künftig auch die Beladung und den Mehrbedarf für ein überörtliches Einsatzgebiet. Dabei werden die Festbeträge insgesamt maßvoll an die aktuelle Preisentwicklung angepasst. Die Liste nach Nr. 2.1 der Anlage enthält nun alle normierten Feuerwehrfahrzeuge. Die Förderung von Kommandowagen entfällt.
  • Neu aufgenommen wurde in Nr. 5.1 der Anlage die Ersatzbeschaffung von fest eingebauten Funkgeräten im Rahmen der Einführung des Digitalfunks in Feuerwehrhäusern und Feuerwehrfahrzeugen.

Die in der Verwaltungsvorschrift genannten Vordrucke und Technischen Beschreibungen finden Sie auf der Internetseite der Landesfeuerwehrschule unter:
https://www.lfs-bw.de/Fachthemen/RechtOrganisation/vwv/Seiten/vwvzfeu.aspx.

Quelle Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg