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Neues Feuerwehrgesetz

Das Gesetz zur Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­seztes vom 10.11.2009 ist im Gesetz­blatt Nr. 20 vom 18.11.2009 auf Seite 633 verkündet. Es tritt daher am 19.11.2009 in Kraft.

In der Anlage finden Sie die vom Landtag beschlos­sene Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­setzes.

Bitte beachten Sie:Das Innen­mi­nis­te­rium wird demnächst eine Neu­fas­sung des FwG im Gesetz­blatt veröffent­li­chen, die z.T. auch eine neue Para­gra­phen­folge bringen wird.

Mit dem Inkraft­treten des Ände­rungs­ge­setzes können Bestim­mungen der gemeind­li­chen Feu­er­wehr­sat­zungen, die mit dem Gesetz nicht im Ein­klang stehen, nicht mehr ange­wendet werden. Eine kur­so­ri­sche Durch­sicht des Sat­zungs­mus­ters des Gemein­de­tags hat ergeben, dass dies nur in wenigen und nicht gra­vie­renden Punkten der Fall sein dürfte.Zu beachten ist, dass ehren­amt­lich Tätige in die Ein­satz­ab­tei­lung zunächst für zwölf Monate zwin­gend auf Probe auf­zu­nehmen sind (§ 10 Abs. 2).

Erst nach einer Rege­lung in der Feu­er­wehr­sat­zung kann

  • eine Ein­satz­ab­tei­lung mit haupt­amt­li­chen Kräften ein­ge­richtet (§ 6 Abs. 1 Satz 2),
  • das Min­dest­alter für die Auf­nahme in die Ein­satz­ab­tei­lungen auf 17 Jahre gesenkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 1),
  • die Amts­zeit von Feu­er­wehr­kom­man­dant, Abtei­lungs­kom­man­dant und ihrer Stell­ver­treter verkürzt (§ 8 Abs. 2 Satz 2) und
  • ein Son­der­vermögen für die Kame­rad­schafts­pflege für die Jugend­feu­er­wehr gebildet werden (§ 18a Abs. 1).

Der Gemein­detag beab­sich­tigt, zusammen mit dem Lan­des­feu­er­wehr­ver­band und dem Innen­mi­nis­te­rium sein Sat­zungs­muster zu überar­beiten, sobald das Feu­er­wehr­ge­setz neu bekannt gemacht ist.Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg