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Multitool im Einsatz zulässig?

von Medienteam KFV Heilbronn

Innen­mi­nis­te­rium emp­fiehlt Ver­zicht auf das Mitführen von Ein­hand­mes­sern

In der Dis­kus­sion um die Zulässig­keit von soge­nannten Mul­ti­tools im Ein­satz wurde das Minis­te­rium für Inneres, Digi­ta­li­sie­rung
und Migra­tion jetzt um eine Prüfung und Stel­lung­nahme gebeten. Im Ergebnis wird der Ver­zicht auf das Mitführen eines Mul­ti­tools mit Ein­hand­messer-Funk­tion emp­fohlen.

In Foren, Blogs und Veröffent­li­chungen beherrscht seit einiger Zeit das Thema, ob Mul­ti­tools von Ein­satzkräften im Ein­satz mitgeführt werden dürfen, die öffent­liche Dis­kus­sion. Und wie verhält es sich, wenn der Retter sich auf dem Heimweg von der Arbeit bzw. dem Ein­satz nach Hause oder auf dem Weg zur Arbeit oder zum Ein­satz befindet? Mit dieser The­matik hat sich auf Anfrage das Innen­mi­nis­te­rium beschäftigt und eine Stel­lung­nahme erar­beitet.

Es gibt unter­schied­liche Arten von Mul­ti­tools, daher muss in jedem Ein­zel­fall geprüft werden, ob ein Gegen­stand unter das Waf­fen­ge­setz fällt. Häufig haben Mul­ti­tools eine oder meh­rere einhändig fest­stell­bare Klingen, sodass es sich regelmäßig um Ein­hand­messer nach dem WaffG han­deln dürfte. Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegen­stand vom Waf­fen­ge­setz erfasst wird oder wie er ein­zu­stufen ist, so ent­scheidet hierüber nach § 2 Abs. 5 WaffG und § 48 Abs. 3 WaffG das Bun­des­kri­mi­nalamt (BKA). Im Jahr 2008 hat das BKA ent­schieden, dass auch Werk­zeug­messer, häufig als Mul­ti­tool bezeichnet, die Defi­ni­tion des Ein­hand­mes­sers erfüllen, wenn sie mit einhändig fest­stell­baren Klingen aus­ge­stattet sind. Nach § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG ist es ver­boten, Messer mit einhändig fest­stell­barer Klinge (Ein­hand­messer)
oder fest­ste­hende Messer mit einer Klin­genlänge über 12 cm zu führen. Die Absätze 2 und 3 des § 42a regeln hierzu für den Alltag erfor­der­liche Aus­nahmen, um den sozi­aladäquaten Gebrauch von Mes­sern nicht durch das Führverbot zu beeinträchtigen. Nach Nr. 42a.3 der All­ge­meinen Ver­wal­tungs­vor­schrift zum WaffG (WaffVwV) wird bei­spiels­weise das
Mitführen nützli­cher Gebrauchs­messer im Ret­tungs­wesen als sozi­aladäquat und damit als berech­tigt ange­sehen. Die Aufzählung der berech­tigten Inter­essen in § 42a Abs. 3 WaffG ist nicht abschließend. Unter Ret­tungs­wesen im Sinne der
WaffVwV sind ins­be­son­dere die Auf­ga­ben­be­reiche von Feu­er­wehr, Ret­tungs­dienst und Kata­stro­phen­schutz zu ver­stehen. Da Nr. 42a.3 WaffVwV von „Ret­tungs­wesen“ und nicht explizit von beruf­li­chen Ein­satzkräften spricht, gilt die Aus­nahme nach unserer Auf­fas­sung sowohl für haupt­amt­liche als auch für ehren­amt­liche Ein­satzkräfte während des Ein­satzes.

Aller­dings sehen wir für den Ein­satz eines sol­chen dem Waf­fen­ge­setz unter­lie­genden Mul­ti­tools in der Regel keine zwin­gende Indi­ka­tion. Wir emp­fehlen daher drin­gend, auf das Mitführen von Ein­hand­mes­sern sowie von Mes­sern mit einer Klinge über 12 cm zu ver­zichten.

Sollten Ein­hand­messer oder Messer mit einer Klinge über 12 cm aus sach­li­chen Gründen aus­nahms­weise not­wendig sein, weisen wir darauf hin, dass diese nur während des Dienstes unter die Rege­lung nach Nr. 42a.3 der WaffVwV fallen; hierzu zählt nicht die Fahrt zum Dienst oder die Rückfahrt vom Dienst nach Hause. Glei­ches gilt für ehren­amt­liche Kräfte auf dem Weg zum Ein­satz oder auf dem Heimweg nach einem Ein­satz. Außerhalb des dienst­li­chen Umgangs ist das Messer in einem ver­schlos­senen Behältnis auf­zu­be­wahren und vor dem Zugriff Unbe­rech­tigter zu schützen. Nach alledem sollten der­ar­tige Gegenstände nicht zur persönli­chen Aus­stat­tung gehören, son­dern allen­falls zur Fahr­zeug­aus­stat­tung. Sofern Mul­ti­tools außerhalb von Fahr­zeug­aus­stat­tungen als erfor­der­lich ange­sehen werden, sollte auf die am Markt verfügbaren Mul­ti­tools ohne Ein­hand­messer-Funk­tion zurückge­griffen werden.

Das Führen von Mes­sern mit einhändig fest­stell­barer Klinge (Ein­hand­messer) oder fest­ste­hende Messer mit einer Klin­genlänge über 12 cm sind nach dem Waf­fen­ge­setz ver­boten.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg