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Luftreinhalteplan: Ausnahmegenehmigungen für Feuerwehrfahrzeuge

Nach § 2 Abs. 3 der Ver­ord­nung zum Erlass und zur Ände­rung über die Kenn­zeich­nung emis­si­ons­armer Kraft­fahr­zeuge vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) sind Kraft­fahr­zeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, von Ver­kehrs­ver­boten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes auch dann aus­ge­nommen, wenn sie nicht gemäß Abs. 1 mit einer Pla­kette gekenn­zeichnet sind. Dazu gehören u.a. Fahr­zeuge, für die Son­der­rechte nach § 35 der Straßenver­kehrs-Ord­nung in Anspruch genommen werden können (wie z. B. Feu­er­wehr­fahr­zeuge). Die Ver­ord­nung tritt mit Wir­kung vom 1. März 2007 an in Kraft.

Feu­er­wehr­fahr­zeuge sind des­halb von künftigen Ver­kehrs­ver­boten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immis­si­ons­ge­setzes auch dann aus­ge­nommen, wenn sie nicht beson­ders gekenn­zeichnet sind.