Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Luftreinhalteplan: Ausnahmegenehmigungen für Feuerwehrfahrzeuge

Nach § 2 Abs. 3 der Verordnung zum Erlass und zur Änderung über die Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218) sind Kraftfahrzeuge, die in Anhang 3 aufgeführt sind, von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht gemäß Abs. 1 mit einer Plakette gekennzeichnet sind. Dazu gehören u.a. Fahrzeuge, für die Sonderrechte nach § 35 der Straßenverkehrs-Ordnung in Anspruch genommen werden können (wie z. B. Feuerwehrfahrzeuge). Die Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 an in Kraft.

Feuerwehrfahrzeuge sind deshalb von künftigen Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsgesetzes auch dann ausgenommen, wenn sie nicht besonders gekennzeichnet sind.