QR-Code zur Seite

Lieber ein Ende mit Schrecken…

„Nur der Ein­tritt ist frei­willig, der Rest ist Pflicht“, lautet der seit Gene­ra­tionen von Feu­er­wehr­angehörigen zur Kenn­zeich­nung ihres Dienst­verhältnisses gebrauchte Satz. Dieser gab die bis­he­rige Rechts­lage auch sehr zutref­fend wieder: Nur unter den beson­deren Bedin­gungen, die das Feu­er­wehr­ge­setz vorsah, konnte der Dienst in der Feu­er­wehr durch Erklärung gegenüber der Gemeinde beendet werden. Wer sich also einmal in die Fänge der Feu­er­wehr begeben hatte, war grundsätzlich dazu „ver­dammt“, bis zum Errei­chen der Alters­grenze oder zum Übert­ritt in die Alters­ab­tei­lung seinen Dienst­pflichten nach­zu­kommen.

Soweit die Theorie. In der Praxis löste sich der Fall des Moti­va­ti­ons­pro­blems oder anderer her­vor­ste­chen­derer Hob­bies im Regel­fall dadurch, dass der unmo­ti­vierte Feu­er­wehr­angehörige ein­fach nicht mehr zum Dienst erschien und nach mehr oder weniger langer Zeit in einer kon­zer­tierten Aktion als Kar­tei­leiche ent­sorgt wurde.

Diesem unwürdigen Spiel hat der Gesetz­geber bei der Novelle des Feu­er­wehr­ge­setzes jetzt ein Ende bereitet. Sowohl das Innen­mi­nis­te­rium als auch der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band haben sich dafür stark gemacht, Feu­er­wehr­angehörigen die Möglich­keit zu eröffnen, auch ohne ein Abstellen auf einen wenig ehren­vollen Aus­schluss den einst­mals frei­willig über­nom­menen Dienst an der All­ge­mein­heit beenden zu können. Die Feu­er­wehren erhalten auf diese Weise die Chance, ihre Per­so­nal­listen auf einem Stand zu halten, der ihrer rea­lis­ti­schen Leis­tungsfähig­keit ent­spricht.

Gere­gelt ist das Ende des Dienstes in der Ein­satz­ab­tei­lung auf Antrag in § 12 Abs.2 FwG. Dem­nach kann der Dienst in der Ein­satz­ab­tei­lung durch den Bürger­meister auf Antrag des Feu­er­wehr­angehörigen beendet werden, wenn der Dienst in der Ein­satz­ab­tei­lung aus persönli­chen oder beruf­li­chen Gründen nicht mehr möglich ist.

Mit dieser Möglich­keit soll nicht der Belie­big­keit Tür und Tor geöffnet werden. Es bleibt wei­terhin dabei, dass die Frei­wil­ligen Feu­er­wehren viel Zeit und Auf­wand in die Aus­bil­dung ihrer Angehörigen inves­tieren. Es bleibt auch dabei, dass der Auf­wand für die Bereit­stel­lung der Persönli­chen Schutz­ausrüstung erheb­lich ist. Es bleibt dabei, dass die persönliche und fach­liche Leis­tungsfähig­keit in der Feu­er­wehr eng mit den Jahren der Ein­satz­er­fah­rung zusammen hängt. Daher kor­re­spon­diert diese Öffnung zugleich mit der Einführung des Pro­be­jahres, während dessen Bewerber und Feu­er­wehr sich wech­sel­seitig testen können. Und für Mitbürger, die sich nicht sicher sind, ob sie mit dem Thema Dienst­pflichten umgehen können bleibt es auch mit der Öffnung der Aus­trittsmöglich­keit aus persönli­chen Gründen dabei, dass sie wahr­schein­lich erst gar nicht einen Ein­tritt in Erwägung ziehen sollten.