Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Lehrgangsanerkennung "Ausbilden in der Feuerwehr" (Lehrgang 126)

Erläuterung zur VwV Feuerwehrausbildung hinsichtlich der Qualifikation Ausbilder

Gemäß Ziffer 2.3.2 der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Aus- und Fortbildung der Feuerwehrangehörigen in Baden-Württemberg (VwV-Feuerwehrausbildung) vom 22. Dezember 2010 - Az.: 5-1511.1/34 dürfen Feuerwehrangehörige mit erfolgreich abgeschlossener Truppführerausbildung, die über eine Qualifikation gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung verfügen oder mit einem berufsqualifizierenden Abschluss als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen tätig sind, ohne Teilnahme am Lehrgang Ausbilden in der Feuerwehr nach erfolgreich abgeschlossenem Fachkunde- und Ausbilderlehrgang die Funktion eines entsprechenden Ausbilders auf Kreisebene übernehmen.

Die Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg erkennt hiermit gemäß Ziffer 1.4 der VwV-Feuerwehrausbildung den Personen, die über eine Qualifikation gemäß der Ausbilder-Eignungsverordnung verfügen oder mit einem berufsqualifizierenden Abschluss als Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen tätig sind bzw. waren, ihre erworbene Qualifikation als Lehrgang Ausbilden in der Feuerwehr an.

Die Personen sind somit auch berechtigt an den Lehrgängen teilzunehmen, die diesen Lehrgang als Zulassungsvoraussetzung verlangen (z. B. Fachkundelehrgänge für Maschinisten und Maschinisten für Drehleiter, Sprechfunker und Atemschutzgerä-teträger, Technische Hilfeleistungslehrgänge sowie Brandbekämpfung).

Wir bitten die Kreisbrandmeister und Feuerwehrkommandanten der Stadtkreise, den Sachverhalt bei Anmeldungen zu prüfen und zu vermerken.

Für weitere Fragen steht Ihnen Frau Giesa (Tel.: 07251 / 933 - 534, E-Mail: nicole.giesafws.bwl.de) gerne zur Verfügung.

Quelle: Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg