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Landesfeuerwehrverband schließt Rahmenvertrag mit der GEMA

Seit Mitte der 70-er Jahre hat der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg mit der GEMA einen Rah­men­ver­trag. Danach sind eine Reihe von Ver­an­stal­tungen der Feu­er­wehren mit Musik­aufführung gebühren­frei. Die GEMA hatte den Ver­trag zum 1. Januar 2013 gekündigt.

Nach dem abge­schlos­senen Ver­trag werden die ein­fa­chen Nut­zungs­rechte für Musik­nut­zungen eingeräumt, sofern die Ver­an­stal­tungen/Musik­wie­der­gaben im eigenen Namen und auf eigene Rech­nung als allei­niger Ver­an­stalter durch eine Feu­er­wehr, eine Feu­er­wehr­ab­tei­lung oder einen Feu­er­wehr­ver­band durchgeführt und bei der GEMA fünf Tage vor Statt­finden mit­ge­teilt werden:

  1. Jah­res­ver­samm­lungen, Monats­ver­samm­lungen, Vor­trags­ver­an­stal­tungen und Kame­rad­schafts­ver­an­stal­tungen, sofern
    a. sie dienst­lich ver­an­lasst sind,
    b. nur die Mit­glieder der Begünstigten und die zum Haus­stand der Mit­glieder gehörenden Per­sonen sowie offi­ziell gela­dene Ver­treter aus Politik, Ver­wal­tung und Wirt­schaft zuge­lassen sind,
    c. weder ein Ein­tritts­geld noch ein sons­tiger Kos­ten­bei­trag mit oder ohne Sach­leis­tung erhoben wird,
    d. alle musi­ka­lisch Mit­wir­kenden ins­ge­samt eine Auf­wands­vergütung von höchs­tens EUR 50,- erhalten.
  2. Feu­er­wehr­leis­tungs­wett­be­werbe, Tage der offenen Tür, Wer­be­vorführungen, Schau- und Ein­satzübungen sowie feu­er­wehr­tech­ni­sche Vorführungen im Freien, bei denen die Auf­gaben der Feu­er­wehr im Vor­der­grund stehen, nicht über 20.00 Uhr hinaus gehen,
  3. Wer­tungs­spielen der Feu­er­wehr­musik auf Kreis-, Bezirks- und Lan­des­ebene,
  4. Festzüge im Zusam­men­hang mit Ver­an­stal­tungen der Begünstigten wie Jubiläen usw. bei denen die Begünstigten dieser Pau­schal­ver­ein­ba­rung als allei­nige Ver­an­stalter auf­treten.
  5. Fest­akte bei offi­zi­ellen Feu­er­wehr­ver­an­stal­tungen,
  6. Toten­feiern,
  7. Dienst­sport der Begünstigten, sofern die Teil­nehmer keine Vergütung in irgend­einer Form zu ent­richten haben,
  8. Ver­an­stal­tungen der Jugend­feu­er­wehren (ein­schließlich Musik­nut­zungen bei Zelt­la­gern der Jugend­feu­er­wehren), sofern
    a. kein Ein­tritts­geld oder Kos­ten­bei­trag über 1,00 ? je Person zu ent­richten ist sowie
    b. die Mit­wir­kenden kei­nerlei Vergütung erhalten
  9. Musik­nut­zungen bei der Wie­der­gabe von Video­filmen und sons­tigen Bild­tonträ-ger­da­teien zu Aus- und Fort­bil­dungs­zwe­cken im Rahmen der Auf­gaben der Feu­er­wehren
  10. Die Wie­der­gabe von Tonträgern und die Wie­der­gabe von Hörfunk- oder Fern-seh­sen­dungen in Feu­er­wehrhäusern, -heimen und –schulen ohne Ver­an­stal-tungs­cha­rakter, soweit sie nur für Mit­glieder der Begünstigten und die zum Haus­stand der Mit­glieder gehörenden Per­sonen zugänglich sind und durch die Begünstigten, den Lan­des­ver­band oder eine mit diesem ver­bun­dene Ein­rich­tung geführt werden.
  11. Die Begünstigten dieser Pau­schal­ver­ein­ba­rung erhalten bei allen Ver­an­stal­tungen, die nicht unter die Pau­schal­ver­ein­ba­rung fallen, bei recht­zei­tiger und ord­nungsgemäßer Anmel­dung auf die gültigen GEMA-Vergütungssätze einen Nach­lass in Höhe von 20%.
  12. Kommt es bei Vorgängen und Abrech­nungs­ver­fahren mit ein­zelnen Begünstigten dieser Pau­schal­ver­ein­ba­rung zu keiner Eini­gung mit der GEMA, ist für jeden Fall - auch vor Ein­lei­tung mögli­cher juris­ti­scher Schritte gegen den Betref­fenden - der Lan­des­feu­er­wehr­ver­band zur Ver­mitt­lung ein­zu­schalten. Dieser wird dann ver­su­chen, zur Abwen­dung recht­li­cher Maßnahmen eine Klärung mit dem betref­fenden Begünstigten und der GEMA zu errei­chen. Erst wenn das Ver­mitt­lungs­ver­fahren nicht inner­halb von 8 Wochen nach Ein­schal­tung des Ver­bandes erfolg­reich abge­schlossen wurde, kann das gericht­liche Mahn­ver­fahren ein­ge­leitet werden.

Die ab 1. Januar 2014 gültige Ver­ein­ba­rung ent­spricht im Wesent­li­chen der früheren.

Teil­weise hat die GEMA Ver­an­stal­tungen der Feu­er­wehr im Jahr 2013 berechnet, obwohl diese bei einem bestehenden Ver­trag gebühren­frei gewesen wären. Die GEMA hat zuge­sagt, solche bezahlten Beträge wieder gut zu schreiben oder gestellte Rech­nungen zu stor­nieren.

WICHTIG: Auch gebühren­freie Ver­an­stal­tungen sind fünf Tage vor statt­finden der GEMA mit­zu­teilen. Nach der Ver­an­stal­tung ist der GEMA eine Auf­stel­lung über die bei der Ver­an­stal­tung benutzten Werke (Musik­folge) zu über­senden.

Quelle: Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg