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Klare Regelungen zur Bildung der Rettungsgasse

von Medienteam KFV Heilbronn

Mit dem Inkraft­treten der ersten Ver­ord­nung zur Ände­rung der StVO zum 14.12.2016 ist nun ein­deutig klar­ge­stellt, wann und wo die Ret­tungs­gasse gebildet werden muss. Fahr­zeugführer müssen dem­nach eine Ret­tungs­gasse bei Schritt­ge­schwin­dig­keit oder bei Still­stand des Ver­kehrs bilden. Die Ret­tungs­gasse ist immer zwi­schen dem äußersten linken und dem rechts daneben lie­genden Fahr­streifen zu bilden.

Der Geset­zes­text des Para­phen 11 Absatz 2 lautet:

„Sobald Fahr­zeuge auf Auto­bahnen sowie auf Außerorts­straßen mit min­des­tens zwei Fahr­streifen für eine Rich­tung mit Schritt­ge­schwin­dig­keit fahren oder sich die Fahr­zeuge im Still­stand befinden, müssen diese Fahr­zeuge für die Durch­fahrt von Polizei- und Hilfs­fahr­zeugen zwi­schen dem äußerst linken und dem unmit­telbar rechts daneben lie­genden Fahr­streifen für eine Rich­tung eine freie Gas­se­bilden.“

Ein­satzkräfte können sich über diese Klar­stel­lung freuen, da sie den Ein­satz erleich­tert. Sie sollten aber auch als Pri­vat­per­sonen Vor­bild sein und diese Rege­lung beachten!!!

Quelle: Abtei­lung 6 “Bevölke­rungs­schutz und Kri­sen­ma­nage­ment„ des Minis­te­riums für Inneres, Digi­ta­li­sie­rung und Migra­tion