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Himmelslaternen

Die Sky­la­ternen, auch als Him­mels­fa­ckeln oder Wunsch­la­ternen ange­boten, funk­tio­nieren wie ein Mini-Heißluft­ballon. Unter einer weißen oder far­bigen Hülle aus Papier ist eine Brenn­vor­rich­tung (offene Flamme) ange­bracht, die die Luft in der Papierhülle erhitzt. Nach aus­rei­chender Erhit­zung steigt der Mini-Ballon hoch, die Her­stel­ler­an­gaben nennen bis zu 500 m als maxi­male Flughöhe.

Das Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg teilt mit, dass diese "Him­mels­la­ternen" nur mit Erlaubnis der Luft­fahrtbehörde ver­wendet werden dürfen.

Die Luft­fahrtbehörde im Regie­rungspräsidium Karls­ruhe macht dazu fol­gende Aus­sagen: "Recht­lich gesehen werden aus unserer Sicht die Sky­la­ternen als unge­steu­erte und unbe­mannte Flugkörper mit Eigen­an­trieb ein­ge­stuft, für deren Auf­stieg eine Erlaubnis der Luft­fahrtbehörde nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 LuftVO erfor­der­lich ist. Zuständige Luft­fahrtbehörde ist das Regie­rungspräsidium.

Aus Gründen der Gefah­ren­ab­wehr für die öffent­liche Sicher­heit und Ord­nung, ins­be­son­dere im Hin­blick auf die Brand­ge­fahren, können wir in Abstim­mung mit der Feu­er­wehr sei­tens des Regie­rungspräsidiums aller­dings keine Erlaub­nisse erteilen.

Wir bitten um Verständnis.

Im übrigen stellt das unge­neh­migte Auf­stei­gen­lassen sol­cher Laternen ohne Erlaubnis eine Ord­nungs­wid­rig­keit dar, die mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro geahndet werden kann, sofern es sich nicht nach anderen Vor­schriften um eine Straftat han­delt."

Für die Feu­er­wehren besteht wohl kein Zweifel, dass neben der Gefährdung des Luft­ver­kehrs auch ein unkon­trol­liertes Brand­ri­siko vor­handen ist.

Gerade bei Tro­cken­heit sind diese Him­mels­la­ternen eine unbe­re­chen­bare Gefah­ren­quelle für Wälder, Wiesen, Gärten und auch bau­liche Anlagen.

Bei Anfragen wird den Feu­er­wehren emp­fohlen auf die zuständige Luft­fahrtbehörde zu ver­weisen.