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Gesetzentwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes

von Medienteam KFV Heilbronn

Die Lan­des­re­gie­rung will dafür sorgen, dass die Feu­er­wehren ihren Per­so­nal­be­stand sichern und ihre Wirt­schaft­lich­keit ver­bes­sern können. „Wir müssen die Rah­men­be­din­gungen schaffen, damit sich auch in Zukunft noch aus­rei­chend Männer und Frauen für eine Mit­ar­beit in den Feu­er­wehren finden und diese auch künftig rund um die Uhr für die Sicher­heit der Bürge­rinnen und Bürger sorgen können“, betonte Innen­mi­nister Rein­hold Gall am Dienstag, 27. Oktober 2015, nachdem das Lan­des­ka­bi­nett den nach der Anhörung ein­ge­brachten Gesetz­ent­wurf zur Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­setzes, des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württem­berg und des Lan­des­ka­ta­stro­phen­schutz­ge­setzes beschlossen hat.

Der Gesetz­ent­wurf räumt den Feu­er­wehren ein, ihren Dienst fle­xi­bler und arbeits­tei­liger zu gestalten. In diesem Zusam­men­hang werden die recht­li­chen Vor­aus­set­zungen dafür geschaffen, dass Per­sonen in die Frei­wil­lige Feu­er­wehr auf­ge­nommen oder in der Ein­satz­ab­tei­lung ver­bleiben können, die aus beruf­li­chen, familiären oder anderen Gründen nur ein­zelne Feu­er­wehrtätig­keiten ausüben können oder wollen.

Ver­ein­facht werden auch die Rege­lungen, um ange­mes­sene Kos­tensätze für die Leis­tungen der Gemein­de­feu­er­wehr erheben zu können. „Selbst­verständlich bleiben die Pflicht­auf­gaben wie die Brandbekämpfung und die tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung zur Ret­tung von Men­schen und Tieren aus lebens­be­droh­li­chen Lagen wei­terhin grundsätzlich kos­ten­frei“, so unter­strich der Minister. Wenn aber jemand beson­dere Gefahren her­beiführe oder durch tech­ni­sche Ein­rich­tungen Fehl­alarme ausgelöst werden, sei es gerecht­fer­tigt, die Kosten nicht der All­ge­mein­heit anzu­lasten, son­dern von den Ver­ur­sa­chern der Feu­er­wehr­einsätze ange­mes­senen Kos­ten­er­satz zu ver­langen. Hierfür sind neben den Vor­gaben zur ver­ein­fachten Ermitt­lung von Kos­tensätzen für den Ein­satz von Feu­er­wehr­fahr­zeugen nun­mehr auch Rege­lungen zur Berech­nung der Stun­densätze für Ein­satzkräfte vor­ge­sehen.

Ein wei­teres wich­tiges Anliegen der Lan­des­re­gie­rung ist die Klar­stel­lung, dass ehren­amt­liche Helfer der im Kata­stro­phen­schutz mit­wir­kenden Orga­ni­sa­tionen, wenn sie die Feu­er­wehr auf deren ausdrückliche Anfor­de­rung hin unterstützen, die glei­chen Ansprüche auf Ersatz des Ver­dienst­aus­falls und von Sachschäden unmit­telbar gegenüber der Gemeinde haben wie die ehren­amt­lich tätigen Feu­er­wehr­angehörigen.

Eben­falls zur Klar­stel­lung und zur Ver­deut­li­chung der bereits gel­tenden Rechts­lage soll die Ermächti­gung für die Gemeinden auf­ge­nommen werden, den Angehörigen der Gemein­de­feu­er­wehr als Frei­wil­lig­keits­leis­tung finan­zi­elle Unterstützung ins­be­son­dere zur Erho­lung, Auf­recht­erhal­tung und Wie­der­her­stel­lung ihrer persönli­chen Leis­tungsfähig­keit gewähren zu können.

Der Gesetz­ent­wurf enthält darüber hinaus eine Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württem­berg. Diese soll Umge­hungs­ver­suche des am 1. März 2010 in Kraft getre­tenen nächt­li­chen Alko­hol­ver­kaufs­ver­bots ver­hin­dern, die durch den Ver­kauf alko­ho­li­scher Getränke mit­tels soge­nannter „Alko­hol­bring­dienste“ oder aus Waren­au­to­maten unter­nommen werden.

Bei der neu in den Gesetz­ent­wurf auf­ge­nom­menen redak­tio­nellen Ände­rung des Lan­des­ka­ta­stro­phen­schutz­ge­setzes han­delt es sich um die Anpas­sung einer Ver­wei­sung an die durch die Neu­fas­sung vom 2. März 2010 geänderte Para­gra­fen­folge im Feu­er­wehr­ge­setz.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg