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Feuerwehrverband begrüßt Gesetz fürs Ehrenamt

von Medienteam KFV Heilbronn

Die steu­er­freie Übungs­lei­ter­pau­schale steigt auf jährlich 2.400 Euro. Diese Anhe­bung um 300 Euro hat der Deut­sche Bun­destag heute mit großer Mehr­heit beschlossen, außerdem eine Erhöhung der Ehren­amts­pau­schale auf 720 Euro. Für viele Ehren­amt­liche ist das eine echte Bürokra­tie­ent­las­tung und damit Aner­ken­nung im besten Sinne. Wir begrüßen diese Initia­tive sehr, sagt Hans-Peter Kröger, Präsident des Deut­schen Feu­er­wehr­ver­bandes (DFV).

Von der Übungs­lei­ter­pau­schale pro­fi­tieren Betreue­rinnen und Betreuer der Jugend­feu­er­wehren sowie Aus­bil­de­rinnen und Aus­bilder der Frei­wil­ligen Feu­er­wehren. Jetzt ver­trauen wir darauf, dass auch der Frei­be­trag für Führungskräfte, Gerätewarte und andere Funk­ti­onsträger ange­passt wird, betont Feu­er­wehr-Präsident Kröger. Das soll durch Rechts­ver­ord­nung des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­riums geschehen und wurde in der Bun­des­tags­de­batte von der Koali­tion in Aus­sicht gestellt.

Die Unterstützung aus dem Bun­destag, dass die Erhöhung der Übungs­lei­ter­pau­schale durch eine Initia­tive des Minis­te­riums in Zukunft auch den zahl­rei­chen Mit­glie­dern der Frei­wil­ligen Feu­er­wehren zu Gute kommt, ist ein starkes Bekenntnis zu unserer Tätig­keit. In der Debatte wurde deut­lich, dass das Enga­ge­ment in den Feu­er­wehren quer durch die Frak­tionen geschätzt wird. Auch der Ein­satz des DFV für seine Mit­glieder ist auf offene Ohren gestoßen, sagt Kröger.

Dem Gesetz zur Stärkung des Ehren­amtes muss der Bun­desrat noch zustimmen. Es soll rückwir­kend zum 1. Januar 2013 in Kraft treten und sieht eine Reihe von Ver­bes­se­rungen auch für die Arbeit von Ver­einen und Stif­tungen vor.

Hin­ter­grund Auf­wands­entschädigungen und Frei­beträge

Die Übungs­lei­ter­pau­schale nach § 3 Nr. 26 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) sieht einen Frei­be­trag für Ein­nahmen aus neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten als Übungs­leiter, Aus­bilder, Erzieher, Betreuer oder ver­gleich­baren neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten, aus neben­be­ruf­li­chen künst­le­ri­schen Tätig­keiten oder der neben­be­ruf­li­chen Pflege alter, kranker oder behin­derter Men­schen von der­zeit 2.100 Euro jährlich vor. Er wird auf 2.400 ange­hoben.

Die Ehren­amts­pau­schale nach § 3 Nr. 26a EStG sieht einen Frei­be­trag für Ein­nahmen aus neben­be­ruf­li­chen Tätig­keiten bei gemeinnützigen Körper­schaften bis zur Höhe von ins­ge­samt 500 Euro im Jahr vor. Er wird auf 720 Euro ange­hoben.

Auf­wands­entschädigungen aus öffent­li­chen Kassen sind nach § 3 Nr. 12 EStG erfasst als Bezüge, die als Auf­wands­entschädigung aus öffent­li­chen Kassen an öffent­liche Dienste leis­tende Per­sonen gezahlt werden, soweit nicht fest­ge­stellt wird, dass sie für Ver­dienst­aus­fall oder Zeit­ver­lust gewährt werden oder den Auf­wand, der dem Empfänger erwächst, offenbar über­steigen. Laut Lohn­steuer-Richt­li­nien wird ohne wei­tere Nach­weise ein monat­li­cher Betrag von 175 Euro aner­kannt. Er ent­spricht damit bisher der Höhe der Übungs­lei­ter­pau­schale und kann von Führungskräften, Gerätewarten oder anderen Empfängern von Auf­wands­entschädigungen in den Frei­wil­ligen Feu­er­wehren in Anspruch genommen werden.

Quelle: Deut­scher Feu­er­wehr­ver­band