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Feuerwehr zählt zur Sozialauswahl

An die
- Mit­glieder des Präsidiums
- Mit­glieder des Ver­eins­aus­schusses
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Guten Morgen,

unser Fach­ge­biets­leiter „Recht“ Hen­drik Rog­gen­dorf und der Vor­sit­zende der AGBF Baden-Württem­berg Volker Velten haben auf ein inter­es­santes Urteil des
Bun­des­ar­beits­ge­richtes hin­ge­wiesen:

5. KATA­STRO­PHEN­SCHUTZ

5.1 Feu­er­wehr zählt zur Sozi­al­aus­wahl

+++ (NL Behörden Spiegel) Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat mit Urteil vom 7. Dezember (2 AZR 748/05) ent­schieden, dass die Mit­glied­schaft in einer Frei­wil­ligen Feu­er­wehr mit in die Sozi­al­aus­wahl ein­be­zogen werden muss. Der
Sozi­al­aus­wahl ist das Haupt­kri­te­rium, nach wel­chem Kündi­gungen bei einer Redu­zie­rung der Beleg­schaft aus­ge­spro­chen werden. Will der Arbeit­geber wegen des Weg­falls von Arbeitsplätzen eine ent­spre­chende Anzahl von Kündi­gungen aus­spre­chen, so muss er unter den betrof­fenen ver­gleich­baren Arbeit­neh­mern eine Aus­wahl nach sozialen Gesichts­punkten treffen (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Dies gilt nicht, soweit berech­tigte betrieb­liche Inter­essen der Aus­wahl nach sozialen Gesichts­punkten ent­ge­gen­stehen. Ein sol­ches betrieb­li­ches Inter­esse
kann für eine Gemeinde, die gesetz­lich zum Brand­schutz ver­pflichtet ist, darin begründet sein, dass durch die Wei­ter­beschäfti­gung eines Arbeit­neh­mers dessen jeder­zei­tige Ein­satzmöglich­keit in der Frei­wil­ligen Feu­er­wehr sicher­ge­stellt werden soll.

www.bundesarbeitsgericht.de

Mit herz­li­chen Grüßen

Willi Dongus
Geschäftsführer
Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg
Röhrer Weg 12
71032 Böblingen
Tel. 07031/727011
Fax 07031/727015
E-Mail
www.feuerwehr-bw.de