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Feuerwehr-Führerschein: Bayern setzt Maßstäbe

von Deutscher Feuerwehrverband

„Schnell und sinn­voll umge­setzt“ – so loben Hans-Peter Kröger, Präsident des Deut­schen Feu­er­wehr­ver­bandes (DFV), und Alfons Wein­zierl, Vor­sit­zender des Lan­des­feu­er­wehr­ver­bandes Bayern, den Feu­er­wehr-Führer­schein, der den bun­des­weit ersten beiden Feu­er­wehr­angehörigen – Kame­raden der Frei­wil­ligen Feu­er­wehr Alten­buch aus dem bay­ri­schen Land­kreis Din­gol­fing-Landau – nun über­reicht wurde. Gut einen Monat nachdem der Bun­desrat die geänderte Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung beschlossen hatte, setzte Bayern als erstes Bun­des­land den Feu­er­wehr-Führer­schein in die Praxis um.

Auf Initia­tive der bay­ri­schen Feu­er­wehren und mit breiter Unterstützung aus den Ländern hatte der DFV am „Runden Tisch“ des Bun­des­ver­kehrs­mi­nis­te­riums den Feu­er­wehr-Führer­schein erreicht. „Vor allem für die rund 2.500 Frei­wil­ligen Feu­er­wehren in Bayern, die Trag­kraft­sprit­zen­fahr­zeuge unter­halb der 7,5-Tonnen-Grenze besitzen, führt dies zu einer echten Ent­las­tung“, erklärt Wein­zierl.

Die Gesetzesände­rung ermöglicht bis 4,75 Tonnen eine interne Aus­bil­dung und Prüfung sowie bis 7,5 Tonnen Fahr­zeug­ge­wicht eine ver­ein­fachte Aus­bil­dung und Prüfung durch reguläre Fahr­schulen. Die Lan­des­re­gie­rungen sind ermächtigt, Inhalt und Durchführung der Aus­bil­dung und Prüfung zum Erwerb einer ein­fa­chen Fahr­be­rech­ti­gung für Feu­er­wehr­fahr­zeuge bis 4,75 Tonnen durch Rechts­ver­ord­nung zu regeln.

Der Feu­er­wehr-Führer­schein ist eine Fahr­be­rech­ti­gung für Ein­satz­fahr­zeuge bis zu 7,5 Tonnen. Feu­er­wehr­angehörige, die diese erwerben wollen, müssen seit min­desten zwei Jahren einen Führer­schein der Klasse B besitzen und eine ent­spre­chende Aus­bil­dung sowie eine prak­ti­sche Fahrprüfung absol­vieren. Auf eine geson­derte theo­re­ti­sche Prüfung wird ver­zichtet.

„Unser dau­er­haftes Ziel bleibt die Aner­ken­nung der Feu­er­wehr als Teil des Kata­stro­phen­schutzes im Sinne der Europäischen Führer­schein­richt­linie und darauf beru­hend eine gene­relle Befreiung bis 7,5 Tonnen“, resümiert Kröger.