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Entwurf zur Änderung des Feuerwehrgesetzes und des Gesetzes über die Ladenöffnung geht in die Anhörung

von Medienteam KFV Heilbronn

Die demo­gra­fi­sche Ent­wick­lung wird auch die Feu­er­wehren treffen, obwohl die Mit­glie­der­zahlen der­zeit bei knapp 110.000 ehren­amt­lich tätigen Feu­er­wehr­angehörigen noch stabil sind. Mit dem heute vom Minis­terrat beschlos­senen Gesetz­ent­wurf, der nun in die Anhörung der Verbände geht, will die Lan­des­re­gie­rung den Gemeinden helfen, den Per­so­nal­be­stand ihrer Frei­wil­ligen Feu­er­wehren zu sichern. „Wir müssen nach Lösungen suchen, damit sich auch künftig noch genug Männer und Frauen für die Feu­er­wehren finden und diese rund um die Uhr ihre Auf­gaben bei der Brandbekämpfung oder tech­ni­schen Hil­fe­leis­tungen erfüllen“, sagte Innen­mi­nister Rein­hold Gall am Dienstag, 23. Juni 2015, in Stutt­gart.

Einen Weg sieht der Innen­mi­nister darin, den Feu­er­wehr­dienst arbeits­tei­liger zu gestalten. Bisher ist der „Ein­heits­feu­er­wehr­angehörige“ der Stan­dard bei den Frei­wil­ligen Feu­er­wehren. Das heißt, jeder Feu­er­wehr­angehörige ist so aus­ge­bildet, dass er - von beson­deren Funk­tionen abge­sehen - grundsätzlich uni­ver­sell ein­setzbar ist. „Daran können wir nicht mehr bedin­gungslos fest­halten“, ist Innen­mi­nister Gall über­zeugt. Bei den Feu­er­wehren sollen künftig auch Männer und Frauen ehren­amt­lich mit­wirken können, die nur bestimmte ein­zelne Feu­er­wehrtätig­keiten ausüben. „Der Feu­er­wehr­dienst wäre dann besser mit Beruf und Familie zu ver­ein­baren“, unter­strich der Minister.

Die Gesetzesände­rung zielt aber nicht nur auf neue Mit­glieder. Darüber hinaus werde es bereits bei der Feu­er­wehr tätigen Per­sonen ermöglicht, ihren Dienst auf ein­zelne Tätig­keiten zu beschränken und so länger in den Ein­satz­ab­tei­lungen ver­bleiben zu können.

Auch der Kos­ten­er­satz für Feu­er­wehr­einsätze wird durch den Gesetz­ent­wurf neu gere­gelt. Der­zeit geben die Gemeinden jedes Jahr mehr als eine halbe Mil­li­arde Euro für das Feu­er­wehr­wesen aus. „Ich halte es für richtig, dass die Kosten grundsätzlich von der All­ge­mein­heit getragen werden. Pflicht­auf­gaben wie die Brandbekämpfung und die tech­ni­sche Hil­fe­leis­tung zur Ret­tung von Men­schen aus lebens­be­droh­li­chen Lagen bleiben wei­terhin grundsätzlich kos­ten­frei“, betonte Innen­mi­nister Gall.

Wenn aber jemand beson­dere Gefahren schaffe oder durch tech­ni­sche Ein­rich­tungen Fehl­alarme ausgelöst werden, sei es gerecht­fer­tigt, von den Ver­ur­sa­chern der Feu­er­wehr­einsätze ange­mes­senen Kos­ten­er­satz zu ver­langen. Mit dem Gesetz­ent­wurf werde die Ermitt­lung von Kos­tensätzen, die den Belangen der Gemeinden und der Zah­lungs­pflich­tigen glei­chermaßen entsprächen, ver­ein­facht.

Durch den Gesetz­ent­wurf soll auch eine Klar­stel­lung erfolgen, welche Rechte die ehren­amt­li­chen Helfer der im Kata­stro­phen­schutz mit­wir­kenden Orga­ni­sa­tionen haben, die bei Feu­er­wehr­einsätzen zur Unterstützung der Feu­er­wehr her­an­ge­zogen werden. Sie besitzen, wenn sie durch den Bürger­meister oder den Tech­ni­schen Ein­satz­leiter der Feu­er­wehr über ihre Orga­ni­sa­tion zur Hil­fe­leis­tung ange­for­dert werden, die glei­chen Ansprüche auf Ersatz des Ver­dienst­aus­falls und von Sachschäden unmit­telbar gegenüber der Gemeinde wie die ehren­amt­lich tätigen Feu­er­wehr­angehörigen. „Damit setzen wir das Ziel der Koali­ti­ons­ver­ein­ba­rung um, die recht­liche Absi­che­rung von ehren­amt­li­chen Ein­satzkräften zu ver­ein­heit­li­chen“, hob Minister Gall hervor.

Mit der Ergänzung des Gesetzes über die Ladenöffnung werden soge­nannte Alko­hol­bring­dienste und Waren­au­to­maten, die alko­ho­li­sche Getränke anbieten, in das seit 1. März 2010 gel­tende nächt­liche Alko­hol­ver­kaufs­verbot ein­be­zogen und damit bestehende Rege­lungslücken geschlossen. Die Ände­rung geht auf eine Emp­feh­lung des von Minis­terpräsident Win­fried Kret­sch­mann angestoßenen Runden Tischs „Lebens­werter Öffent­li­cher Raum“ zurück.

Unter einem „Alko­hol­bring­dienst“ ist ein Lie­fer­ser­vice für alko­ho­li­sche Getränke zu ver­stehen, der über kein Laden­lokal verfügt, bei dem aber persönlich vor Ort ent­spre­chende Getränke erworben werden können. Die Lie­fe­rung der Getränke erfolgt in der Regel auf tele­fo­ni­sche Bestel­lung - meist per Handy. Teil­weise wurde von den Betrei­bern bestritten, dass dies von der bestehenden Rege­lung des Ladenöffnungs­ge­setzes erfasst wird. Die neue Rege­lung stellt nun ein­deutig klar, dass auch „Alko­hol­bring­dienste“ ohne Laden­lokal von der Ver­bots­re­ge­lung erfasst werden.

Eine Übergangs­frist von drei Monaten ermöglicht es den Betrei­bern von Waren­au­to­maten, not­wen­dige Umrüstungen durchzuführen. Gaststätten - ein­schließlich des soge­nannten Gas­sen­schankes - bleiben vom nächt­li­chen Alko­hol­ver­kaufs­verbot weiter aus­ge­nommen.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg