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Entwurf der Landesregierung der Ausführungsverordnung und der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung gefährdet das Sicherheitsniveau in Baden-Württemberg

Für nicht akzep­tabel hält Kreis­feu­er­wehr­ver­bands­vor­sit­zender Rein­hold Gall den Ent­wurf der Ver­fah­rens­ver­ord­nung zur Lan­des­bau­ord­nung. So hält Gall die vor­ge­se­henen Rege­lungen der Erbrin­gung bau­tech­ni­scher Nach­weise für völlig unzu­rei­chend. Für die Feu­er­wehren ist außeror­dent­lich wichtig, dass ins­be­son­dere dann, wenn Abwei­chungen, Aus­nahmen oder Befrei­ungen von den Fest­set­zungen der Lan­des­bau­ord­nung beab­sich­tigt sind und hier­durch die Durchführung von Löschar­beiten oder die Ret­tung von Men­schen berührt werden, die Brand­schutz­dienst­stelle hierzu gehört wird.

Auch die Begren­zung der Befähigung zur Erstel­lung von Brand­schutz­nach­weisen auf Hoch­schul­ab­sol­venten der Fach­rich­tungen Archi­tektur und Bau­in­ge­nieur­wesen ist nach Auf­fas­sung des Feu­er­wehr­ver­bandes nicht zu akzep­tieren, da Themen des ver­beu­genden Brand­schutzes in deren Stu­dium nur unzu­rei­chend bis gar nicht behan­delt werden.

Der stell­ver­tre­tende Ver­bands­vor­sit­zende und Chef der Heil­bronner Berufs­feu­er­wehr Eber­hard Jochim for­dert, dass diese Nach­weise auch von qua­li­fi­zierten feu­er­wehr­tech­ni­schen Beamten des geho­benen bzw. höheren Dienstes erbracht werden dürfen, ansonsten bestehe die Gefahr, dass der aktu­elle Qualitätsstan­dard nicht gehalten werden könne.

Scharfe Kritik erntet auch der Ent­wurf zur Ausführungs­ver­ord­nung zur Lan­des­bau­ord­nung. Dieser Ent­wurf weicht nach Auf­fas­sung der Ver­bands­vor­sit­zenden zu weit vom Sicher­heits­kon­zept der Mus­ter­bau­ord­nung ab. So fehle die klare For­de­rung, dass Gebäude, für die ein zweiter Ret­tungsweg aus­schließlich über Lei­tern vor­ge­sehen ist, nur dann geneh­migt werden dürfen, wenn die hierfür erfor­der­li­chen Lei­tern auch tatsächlich bei der örtli­chen Feu­er­wehr vor­handen sind.

Rein­hold Gall: „Sollte diese For­de­rung nicht auf­ge­nommen und präzisiert werden, besteht die Gefahr, dass es bei der Ret­tung von Men­schen aus ver­rauchten, bren­nenden Gebäuden zu zeit­li­chen Verzögerungen kommt, da nicht alle Feu­er­wehren zum Bei­spiel über Dreh­lei­tern verfügen und deren Anfahrts­zeiten aus benach­barten Wehren zu lange sind.“

Jochim: „Ins­ge­samt ist zu befürchten, dass es durch die vor­ge­se­henen Abwei­chungen von der Mus­ter­bau­ord­nung zu Sicher­heitsmängeln kommt und dies ist nicht hin­nehmbar, da es auch die Arbeit der Feu­er­wehren erschwert bzw. die Sicher­heit der Ein­satzkräfte gefährdet.“