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Entschädigung von Sachschäden wird für Feuerwehrangehörige neu geregelt

Infor­ma­tion der Unfall­kasse Baden-Württem­berg

Durch das Unfall­ver­si­che­rungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (UVMG) wird die Entschädigung der Sachschäden von Feu­er­wehr­angehörigen neu gere­gelt. Seit 2005 oblag die Entschädigung von Sachschäden, die Feu­er­wehr­angehörige im Ein­satz erlitten hatten, der Unfall­kasse Baden-Württem­berg. Aus der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung, die sonst nur für Per­so­nenschäden ein­trat, wurden in den letzten Jahren auch Uhren, Mobil­te­le­fone, Pri­vat­klei­dung bis hin zu Schäden an Kraft­fahr­zeugen gezahlt.

Ände­rung ab 5. November 2008

Mit Inkraft­treten des Unfall­ver­si­che­rungs­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setzes (UVMG) am 5. November 2008 wird der alte Rechts­zu­stand wei­test­ge­hend wieder her­ge­stellt. Mit Ände­rung des § 13 Sozi­al­ge­setz­buch (SGB) VII ist die Unfall­kasse Baden-Württem­berg nur noch dann entschädigungs­pflichtig (sub­sidiär), wenn kein anderer öffent­lich-recht­li­cher Scha­den­er­satz­an­spruch besteht. Nachdem die Gemeinden als Träger des Brand­schutzes zum Scha­den­er­satz für pri­vate Sachen der Feu­er­wehr­angehörigen durch des Lan­des­feu­er­wehr­ge­setz Baden-Württem­berg ver­pflichtet sind, entfällt eine Regu­lie­rung durch die Unfall­kasse Baden-Württem­berg in fast allen Fällen. Ab dem 05.11.2008 sind die Schäden an pri­vaten Sachen wieder über die Gemeinden beim Kom­mu­nal­ver­si­cherer (WGV oder BGV) gel­tend zu machen.

Quelle: Unfall­kasse Baden-Württem­berg