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BSG schränkt Unfallschutz auf dem Weg zur Arbeit ein

Guten Tag,

mit einem Grund­satz­ur­teil hat das Bun­des­so­zi­al­ge­richt (BSG) seine jahr­zehn­te­lange Recht­spre­chung zur Unfall­versi-che­rung auf­ge­geben. Einem aktu­ellen Urteil zufolge steht ein Arbeit­nehmer, der auf dem Weg zur Arbeit sein Auto für pri­vate Erle­di­gungen verlässt, grundsätzlich nicht mehr unter dem Schutz der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung (AZ.: B 2 U 23/03 R).

Eine Alten­hel­ferin hatte ihr Auto geparkt und war auf dem Fußweg zu einem hun­dert Meter vom Park­platz ent­fernten Fisch­geschäft ver­unglückt. Nach Ansicht der Richter muss die gesetz­liche Unfall­ver­si­che­rung in diesem Fall nicht zah-len. Der ?innere Zusam­men­hang? mit der Arbeit gehe ver­loren, wenn ein Arbeit­nehmer sein Auto für pri­vate Besorgun-gen parkt und aus­steigt.
Erst wenn der Arbeit­nehmer wieder ins Auto steigt und weiter auf dem unmit­tel­baren Weg in Rich­tung Arbeit fahre, lebe der Ver­si­che­rungs­schutz wieder auf.

Nach bis­he­riger Recht­spre­chung waren Arbeit­nehmer auf dem direkten Weg vom und zum Arbeits­platz mit einem Pkw auch dann ver­si­chert, wenn sie aus dem Wagen aus­stiegen, um zu einem auf der Fahrt­strecke lie­genden Geschäft zu gehen und pri­vate Besor­gungen zu tätigen ? dies jeden­falls bis zum Ver­lassen des öffent­li­chen Raumes, also bis zum Betreten des Geschäfts. Wie nun das BSG betonte, sei die bis­lang sehr weite Aus­deh­nung des Schutzes mit dem Zweck der Unfall­ver­si­che­rung nicht mehr ver­einbar ? sie gehe noch auf das frühere Reichs­ver­si­che­rungsamt Ende des 19. Jahr­hun­derts zurück, als die Arbeit­nehmer fast durchweg zu Fuß zur Arbeit gingen.

Quelle: Arbeit­geber-News­letter der AOK Baden-Württem­berg vom 7. Juli 2004

Mit freund­li­chen Grüßen

Willi Dongus