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Bewährte Grundstrukturen des Feuerwehrgesetzes bleiben unangetastet

Jedem Bürger leistet seine Gemein­de­feu­er­wehr bei Bränden, öffent­li­chen Notständen und in lebens­be­droh­li­chen Situa­tionen qua­li­fi­ziert und rasch Hilfe. Für diese Hilfe ver­langt die Gemeinde von ihren Bürgern grundsätzlich keine Kosten. „Dies ist heute so und dies wird auch nach der Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­setzes so bleiben. Die Feu­er­wehr hilft in Not­si­tua­tion – und zwar kos­ten­frei. Kein Bürger, bei dem es brennt oder der sich in einer lebens­be­droh­li­chen Not­lage befindet, braucht in Baden-Württem­berg wegen dro­hender Kosten zu zögern, die Feu­er­wehr zu alar­mieren“, sagte Innen­mi­nister Heri­bert Rech am Dienstag, 20. Januar 2009, in Stutt­gart. Lan­des­brand­di­rektor Her­mann Schröder habe dies jetzt dem Präsidium des Lan­des­feu­er­wehr­ver­bandes Baden-Württem­berg erläutert. Der Gesetz­ent­wurf sei der­zeit in der Anhörung bei den betei­ligten Fach­verbänden wie kom­mu­nale Lan­des­verbände, Lan­des­feu­er­wehr­ver­band, Arbeit­geber- und Indus­trie­verbände und Ver­treter der Ver­si­che­rungs­wirt­schaft.Die Feu­er­wehr helfe aber über ihre Kern­auf­gaben hinaus in vielen anderen Fällen. Müssten alle diese Feu­er­wehr­einsätze aus der Gemein­de­kasse bezahlt werden, wären die Gemeinden finan­ziell häufig über­for­dert. Des­halb sehe das Feu­er­wehr­ge­setz schon immer Fälle vor, in denen die Gemeinden Kos­ten­er­satz for­dern können, zum Bei­spiel bei vorsätzli­cher Brand­stif­tung oder tech­ni­scher Hil­fe­leis­tung, wenn diese nicht zur Ret­tung von Men­schen aus lebens­be­droh­li­chen Lagen diene.Der Ent­wurf zur Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­setzes erwei­tere die kos­ten­er­satz­pflich­tigen Tat­bestände. So sei unter anderem vor­ge­sehen, dass die Kosten von Einsätzen der Feu­er­wehr, die durch Kraft­fahr­zeuge ver­an­lasst würden, künftig erstattet werden müssten. Schon bisher sei dies in Teil­be­rei­chen so gewesen, bei­spiels­weise bei der Besei­ti­gung von Ölspuren oder beim Absperren und Aufräumen einer Unfall­stelle. Die Erwei­te­rung der Kos­ten­er­satz­pflicht for­dere auch der Lan­des­rech­nungshof.„Mit der Ände­rung des Feu­er­wehr­ge­setzes soll vor allem den Gemeinden geholfen werden, über deren Gemein­de­ge­biet unfallträchtige Auto­bahnen oder Bun­des­straßen ver­laufen, die nicht nur von Bürgern der Anlie­ger­kom­munen son­dern über­wie­gend von Orts­fremden genutzt werden“, sagte Rech. Komme es auf diesen Straßen zu einem Unfall, müsse der Halter des Fahr­zeugs bezie­hungs­weise dessen Ver­si­cherer in mehr als zwei Drit­teln aller Bun­desländer für die Ein­satz­kosten der Feu­er­wehr auf­kommen, nicht aber in Baden-Württem­berg. Diese „Ungleich­be­hand­lung“ solle nun besei­tigt werden. „Es ist nicht ein­zu­sehen, dass ein Auto­fahrer, der einen Auto­bahn­un­fall in einem anderen Bun­des­land hat, die Ein­satz­kosten der Feu­er­wehr bezahlen muss, nicht aber in Baden-Württem­berg. Warum sollen unsere Gemeinden hier schlechter gestellt sein und letzt­lich die Bürge­rinnen und Bürger diese Rech­nung bezahlen?“, so Rech. Außerdem werde die Möglich­keit eröffnet, auf die Kos­ten­rech­nung zu ver­zichten, wenn diese eine „unbil­lige Härte“ für die Betrof­fenen wäre oder wenn es im öffent­li­chen Inter­esse liege.Nach einem Urteil des Bun­des­ge­richts­hofs von 2006 müsse die Kfz-Ver­si­che­rung die Ein­satz­kosten der Feu­er­wehr über­nehmen, da der Ein­satz der Feu­er­wehr dazu diene, wei­tere Schäden zu ver­hin­dern. Der Fahr­zeug­halter sei nämlich gesetz­lich dazu ver­pflichtet, bei Ein­tritt des Ver­si­che­rungs­falles den Ein­tritt wei­terer Schäden abzu­wenden oder zu ver­min­dern. Dazu brauche er regelmäßig die Feu­er­wehr.„Unser Gesetz hat sich seit über 50 Jahre bewährt. Die Struk­turen passen heute noch und bleiben unan­ge­tastet“, sagte Rech. Ange­passt würden aber viele Details, die sich auf­grund geänderter gesell­schaft­li­cher, recht­li­cher und demo­gra­phi­scher Eck­werte mitt­ler­weile über­lebt hätten.Zusatz­in­for­ma­tionen:Einige Bei­spiele für die detail­lierten Anpas­sungen des Feu­er­wehr­ge­setzes:

  • Das Übert­ritts­alter von der Jugend­feu­er­wehr in die Ein­satz­ab­tei­lungen wird von 18 auf 17 Jahre her­ab­ge­setzt. Das erleich­tert den Übergang von der Jugend­feu­er­wehr.
  • Eine Beur­lau­bung vom Feu­er­wehr­dienst, zum Bei­spiel zum Stu­dium oder aus familiären Gründen, soll möglich werden. Das wird in den Feu­er­wehren teil­weise schon prak­ti­ziert, wider­spricht aber dem der­zei­tigen Feu­er­wehr­ge­setz.
  • Die „aktiven Abtei­lungen“ werden künftig zu „Ein­satz­ab­tei­lungen“. Denn: Auch Mit­glieder in den Jugend­feu­er­wehren oder in Musikzügen sind „aktiv“, nicht nur Feu­er­wehr­angehörige, die Ein­satz­dienst leisten.
  • Die Höhe der Ver­si­che­rungs­summen für die dienst­liche Haft­pflicht­ver­si­che­rung der Feu­er­wehr­angehörigen soll ange­passt werden.
  • Die Gemeinden sollen künftig auch in Fällen der ver­trag­li­chen Ver­pflich­tung zur Lohn­fort­zah­lung nach § 616 BGB zum Ersatz der Lohn­fort­zah­lungs­leis­tungen ver­pflichtet sein. Nach der­zei­tiger Geset­zes­lage hat eine Ein-Mann-GmbH, bei der der ein­zige Gesell­schafter gleich­zeitig ange­stellter Geschäftsführer und ein­ziger Mit­ar­beiter ist, keinen Anspruch auf Ersatz der Lohn­fort­zah­lungen. Diese Kon­stel­la­tion kommt vor allem bei Hand­werks­be­trieben häufiger vor.

Quelle: Innen­mi­nis­te­rium