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Besserer Versicherungsschutz für Feuerwehrleute - Unterstützungsleistungen des Landes

von Medienteam KFV Heilbronn

Das Minis­te­rium für Inneres, Digi­tales und Migra­tion hat im Gemein­samen Amts­blatt vom 31. August 2016, Seite 558 ff die Ver­wal­tungs­vor­schrift über Leis­tungen zur Ergänzung der Unfall­ver­si­che­rung im Bereich der Feu­er­wehr veröffent­licht. Die Rege­lung ersetzt die bis­he­rige Ver­wal­tungs­vor­schrift über die zusätzli­chen Leis­tungen bei der Unfall­ver­si­che­rung im Bereich der Feu­er­wehr; diese Rege­lungen hat die neue Ver­wal­tungs­vor­schrift über­nommen. Als Höchst­grenze gilt nun der Net­to­ver­dienst, der dem in der Sat­zung der Unfall­kasse fest­ge­setzten Höchst­be­trag ent­spricht.

Neu auf­ge­nommen worden sind in die Ver­wal­tungs­vor­schrift Unterstützungs­leis­tungen für Gesund­heitsschäden, für die auf­grund eines feh­lenden medi­zi­ni­schen Zusam­men­hangs zum Unfall kein Anspruch auf Leis­tungen der gesetz­li­chen Unfall­ver­si­che­rung besteht. Für diese schick­sal­be­dingten Leiden gab es bisher keine Leis­tungen.

Mit der Ver­wal­tungs­vor­schrift ist das Minis­te­rium einem drin­genden und langjährigen Wunsch des Lan­des­feu­er­wehr­ver­bandes gefolgt. Die Bemühungen des Ver­bandes, auch die schick­sal­be­dingten Leiden abzu­si­chern, rei­chen bis in das Jahr 2014 zurück. Damals hat der Ver­band das Sozi­al­mi­nis­te­rium gebeten, einer Ergänzung der Sat­zung der Unfall­kasse Baden-Württem­berg zuzu­stimmen, um ehren­amt­lich tätige Feu­er­wehr­angehörige zumin­dest ein Stück weit abzu­si­chern, wenn der bestehende Unfall­ver­si­che­rungs­schutz nicht greift. Dieser Vor­schlag wurde vom Sozi­al­mi­nis­te­rium abge­lehnt.

Im ver­gan­genen Jahr hat der Ver­band den dama­ligen Innen­mi­nister Rein­hold Gall gebeten, die Ver­wal­tungs­vor­schrift über die zusätzli­chen Leis­tungen zu ergänzen. Diesem Vor­schlag ist das Minis­te­rium für Inneres, Digi­tales und Migra­tion nun mit der neuen Ver­wal­tungs­vor­schrift gefolgt. Dafür danken die Feu­er­wehren des Landes ausdrücklich.

Abge­stuft werden Leis­tungen von 3.000 Euro bei einer befris­teten Min­de­rung der Erwerbsfähig­keit von min­des­tens 20 Pro­zent bis zu 30.000 Euro bei Todesfällen gewährt.

Die VEr­wal­tungs­vor­schrift finden Sie unter fol­gendem Link:
http://www.fwvbw.de/fileadmin/Downloads/allgemein/VwV_Erg%C3%A4nzung_U…hr_GABl._2016_S._558.pdf