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Berufskraftfahrerqualifizierungsgesetz

Werte Kol­legen,

ich wurde um Klärung gebeten, ob das Berufs­kraft­fah­rer­qua­li­fi­zie­rungs­ge­setz auch für Feu­er­wehr­angehörige gilt.

Nach § 1 (2) des Gesetzes sind Fahrten mit Fahr­zeugen von Feu­er­wehr, Kata­stro­phen­schutz und Ret­tungs­dienst aus­ge­nommen. Der ent­spre­chende Para­graf ist nach­fol­gend angefügt. Ich ver­weise auch auf § 1 (2) Punkt 5.

Den gesamten Geset­zes­text können Sie unter "Lan­des­recht BW" ein­sehen:http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/glz/page/bsbawueprod.psm…doc.price=0.0#focuspoint

Herz­liche GrüßeHer­mann Schröder

Amt­liche Abkürzung: BKrF­QG­Fas­sung vom: 14.08.2006Gültig ab: 01.10.2006Doku­menttyp: Gesetz

Quelle:FNA: FNA 9231-11

Gesetz über die Grund­qua­li­fi­ka­tion und Wei­ter­bil­dung der Fahrer bestimmter Kraft­fahr­zeuge für den Güter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr­Be­rufs­kraft­fahrer-Qua­li­fi­ka­tions-Gesetz

§ 1 Anwen­dungs­be­reich

(1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Ver­bes­se­rung ins­be­son­dere der Sicher­heit im Straßenver­kehr durch die Ver­mitt­lung beson­derer tätig­keits­be­zo­gener Fer­tig­keiten und Kennt­nisse und findet Anwen­dung auf Fahrer und Fah­re­rinnen, die

1. deut­sche Staats­angehörige sind,

2. Staats­angehörige eines anderen Mit­glied­staates der Europäischen Union oder eines anderen Ver­trags­staates des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schafts­raum sind oder

3. Staats­angehörige eines Dritt­staates sind und in einem Unter­nehmen mit Sitz in einem Mit­glied­staat der Europäischen Union oder Ver­trags­staat des Abkom­mens über den Europäischen Wirt­schafts­raum beschäftigt oder ein­ge­setzt werden, soweit sie die Fahrten im Güter­kraft- oder Per­so­nen­ver­kehr zu gewerb­li­chen Zwe­cken auf öffent­li­chen Straßen mit Kraft­fahr­zeugen durchführen, für die eine Fahr­erlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erfor­der­lich ist.

(2) Abwei­chend von Absatz 1 gilt dieses Gesetz nicht für Fahrten mit

1. Kraft­fahr­zeugen, deren zulässige Höchst­ge­schwin­dig­keit 45 Kilo­meter pro Stunde nicht über­schreitet,

2. Kraft­fahr­zeugen, die von der Bun­des­wehr, der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Ver­trags­staaten des Nord­at­lan­tik­paktes, den Poli­zeien des Bundes und der Länder, dem Zoll­dienst sowie dem Zivil- und Kata­stro­phen­schutz und der Feu­er­wehr ein­ge­setzt werden oder ihren Wei­sungen unter­liegen,

3. Kraft­fahr­zeugen, die zur Not­fall­ret­tung von den nach Lan­des­recht aner­kannten Ret­tungs­diensten ein­ge­setzt werden,

4. Kraft­fahr­zeugen, diea) zum Zwecke der tech­ni­schen Ent­wick­lung oder zu Repa­ratur- oder War­tungs­zwe­cken oder zur tech­ni­schen Unter­su­chung Prüfungen unter­zogen werden,b) in Wahr­neh­mung von Auf­gaben, die den Sach­verständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraft­fahrs­ach­verständi­gen­ge­setzes oder der Anlage VIIIb der Straßenver­kehrs-Zulas­sungs-Ord­nung übert­ragen sind, ein­ge­setzt werden, oderc) neu oder umge­baut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,

5. Kraft­fahr­zeugen zur Beförde­rung von Mate­rial oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fah­rerin zur Ausübung des Berufs ver­wendet, sofern es sich beim Führen des Kraft­fahr­zeugs nicht um die Haupt­beschäfti­gung han­delt