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Ausnahmegenehmigung zu Feuerwehranhängern

Das Innen­mi­nis­te­rium Baden-Württem­berg hat eine Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung zu Feu­er­wehranhängern erlassen. Sie hat die Über­schrift:
Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung nach § 70 von § 18 Abs. 1 StVZO betref­fend Zulas­sungs­pflicht und Pflicht zur Führung eines eigenen amt­li­chen Kenn­zei­chens für in Baden Württem­berg zuge­las­sene oder sta­tio­nierte beson­dere Feu­er­wehr- oder Kata­stro­phen­schutz-Anhänger mit der Ein­stu­fung als „Anhänger Feu­er­wehr­fahr­zeug“ oder „Anhänger Zivil­schutz“

Der Tenor dieser Aus­nah­me­ge­neh­mi­gung lautet:
Diese Anhänger unter­liegen nicht der Zulas­sungs­pflicht und der Pflicht zur Führung eines eigenen amt­li­chen Kenn­zei­chens, solange sie von Feu­er­wehren nach dem Lan­des­feu­er­wehr­ge­setz für feu­er­wehr­spe­zi­fi­sche Ein­satz­zwecke oder den Kata­stro­phen­schutz ver­wendet werden.