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Arbeitgeber hat keinen Anspruch auf entgangenen Gewinn wegen eines arbeitsunfähigen Feuerwehrangehörigen

Dder Ver­wal­tungs­ge­richtshof Baden-Württem­berg hat ent­schieden, dass ein
Arbeit­geber keinen Anspruch auf ent­gan­genen Gewinn hat, wenn ein
ehren­amt­li­cher Feu­er­wehr­angehöriger sich im Feu­er­wehr­dienst ver­letzt oder
auf­grund des Feu­er­wehr­dienstes erkrankt. Der Arbeit­geber kann nur die
Erstat­tung der Ent­gelt­fort­zah­lungs­leis­tungen ver­langen.

Mit herz­li­chen Grüßen

Willi Dongus
Geschäftsführer
Lan­des­feu­er­wehr­ver­band Baden-Württem­berg
Röhrer Weg 12
71032 Böblingen
Tel. 07031 727011
Fax 07031 727015
E-Mail
www.feuerwehr-bw.de