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Ärzte für die G26 Untersuchung finden

Die Unfall­kasse Bade-Württem­berg hat mit­ge­teilt, dass die im Dezember 2008 in Kraft getre­tene Ver­ord­nung zur arbeits­me­di­zi­ni­schen Vor­sorge vor­sieht, dass arbeits­me­di­zi­ni­sche Vor­sor­ge­un­ter­su­chungen nach G 26 nur noch von Ärzten durchgeführt werden dürfen, die die Gebiets­be­zeich­nung „Arbeits­me­dizin“ oder die Zusatz­be­zeich­nung „Betriebs­me­dizin“ führen.

Jede Kom­mune muss einen Betriebs­arzt oder eine Betriebsärztin bestellt haben. Die­seh­aben die Auf­gabe die Kom­mune in allen Fragen der Arbeits­me­dizin, z.B. auch zurar­beits­me­di­zi­ni­schen Vor­sorge nach G26 für die Feu­er­wehr­angehörigen, zu beraten.

Grundsätzlich dürfen G 26-Unter­su­chungen von allen Ärzten mit der Gebiets­be­zeich­nung „Arbeits­me­dizin“ oder mit der Zusatz­be­zeich­nung „Betriebs­me­dizin“ durchgeführt werden, sofern sie über die ent­spre­chende Aus­stat­tung und Kennt­nisse verfügen.

Namen und Adress­daten von Arbeits- und Betriebsärzten können z.B. bei der Landesärzte­kammer Baden-Württem­berg (www.laek-bw.de) oder der Kassenärzt­li­chen Ver­ei­ni­gung Baden-Württem­berg (www.kvbawue.de) erfragt bzw. mit­tels einer ent­spre­chenden Such­funk­tion ausgewählt werden.

Das vollständige Schreiben der UKBW finden Sie unten­ste­hend zum her­un­ter­laden.