QR-Code zur Seite

Änderungen der Landesbauordnung

Mit der Ände­rung der Lan­des­bau­ord­nung (LBO) von 1995 werden die Bau­vor­schriften der Mus­ter­bau­ord­nung (MBO) mehr ange­passt. Das Sicher­heits­ni­veau der neuen LBO ent­spricht im Wesent­li­chen dem der bis­he­rigen LBO. Gegenüber der MBO wurde wei­terhin an der Zwei­tei­lung zwi­schen Lan­des­bau­ord­nung (LBO) und der All­ge­meinen Ausführungs­ver­ord­nung des Wirt­schafts­mi­nis­te­riums zur Lan­des­bau­ord­nung (LBOAVO) fest­ge­halten. Diese Ände­rungen haben auch Aus­wir­kungen auf den Brand­schutz. In der LBOAVO werden die Bestim­mungen der LBO im Ein­zelnen kon­kre­ti­siert. Somit sind auch die tech­ni­schen Ein­zel­an­for­de­rungen des Brand­schutzes in der LBOAVO näher fest­ge­legt.Die Ände­rungen beziehen sich ins­be­son­dere auf:

  • Gebäude­klassen § 2 LBO
  • Gene­ral­klausel des Brand­schutzes §15 LBO
  • Ret­tungs­wege, Feu­er­wehrflächen § 15 Abs. 3 LBO
  • Zweiter Ret­tungsweg, Ret­tungsgeräte der Feu­er­wehr § 2 LBOAVO
  • All­ge­meine Anfor­de­rungen an das Brand­ver­halten von Bau­stoffen und Bau­teilen § 26 LBO
  • Anfor­de­rungen an tra­gende und raum­ab­schließende Bau­teile § 27 LBO
  • Brandwände § 7 LBOAVO
  • Anfor­de­rungen an Bau­teile in Ret­tungs­wegen § 28 LBO,
  • Not­wen­dige Trep­penräume, Ausgänge, offene Gänge §§11, 12 LBOAVO
  • Fenster, die als Ret­tungs­wege dienen § 13 LBOAVO
  • Was­ser­ver­sor­gung § 33 LBO
  • Son­der­bauten § 38 LBO.

Eine Zusam­men­stel­lung der für den Brand­schutz rele­vanten Neue­rungen mit Kom­men­tie­rung der Lehr­mei­nung finden Sie im beigefügten Doku­ment: