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Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände (z.B. Silvesterfeuerwerk)

Durch Gesetz vom 17.07.2009 (BGBl. 2009, S. 2062 ff., 2075) wurde der Wort­laut des § 23 Abs. 1 der 1. SprengVO dahin­ge­hend ergänzt, dass das Abbrennen pyro­tech­ni­scher Gegenstände nicht nur in unmit­tel­barer Nähe von Kir­chen, Kran­kenhäusern sowie Kinder- und Alters­heimen, son­dern auch von „Reet- und Fach­werkhäusern“ ver­boten ist. Die Ände­rung ist am 01.10.2009 in Kraft getreten.

Das Umwelt­mi­nis­te­rium gibt im Hin­blick auf die bevor­ste­hende Jah­res­wende und das tra­di­tio­nell statt­fin­dende Abbrennen von Sil­ves­ter­feu­er­werk im Ein­ver­nehmen mit dem Innen­mi­nis­te­rium fol­gende Hin­weise:Durch das Vierte Ände­rungs­ge­setz zum Spreng­stoff­ge­setz wurde § 23 Abs. 1 der 1. Ver­ord­nung zum Spreng­stoff­ge­setz (1. SprengV) geändert. Das bisher aus Gründen des Lärmschutzes gel­tende Verbot, in unmit­tel­barer Nähe von Kir­chen, Kran­kenhäusern, Kinder- und Alters­heimen pyro­tech­ni­sche Gegenstände abzu­brennen, wurde erwei­tert. Seit dem 01.10.2009 ist es nun­mehr aus Gründen des Brand­schutzes auch gene­rell ver­boten, pyro­tech­ni­sche Gegenstände in unmit­tel­barer Nähe von Reet- und Fach­werkhäusern abzu­brennen. Dieses Verbot wirkt kraft Gesetzes unmit­telbar. Wer dagegen verstößt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit.Die Rechts­lage hat sich, soweit es um den Brand­schutz beim Abbrennen pyro­tech­ni­scher Gegenstände geht, umge­kehrt. Bisher war mit Aus­nahme der aus Lärmgründen gesetz­lich vor­ge­se­henen Ein­schränkungen das Abbrennen von Feu­er­werk zum Jah­res­wechsel grundsätzlich zulässig. Die Orts­po­li­zeibehörde konnte aber ins­be­son­dere aus Gründen des vor­sor­genden Brand­schutzes nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV all­ge­mein oder im Ein­zel­fall anordnen, dass in der Nähe brandgefährdeter Gebäude oder Anlagen kein Sil­ves­ter­feu­er­werk ver­an­staltet werden durfte (Ver­bots­verfügung).Nach der neuen Rechts­lage ist Sil­ves­ter­feu­er­werk in der unmit­tel­baren Nähe von Fach­werkhäusern als beson­ders brandgefährdeten Gebäuden gene­rell kraft Gesetzes ver­boten. Dies führt bei der Struktur der baden-württem­ber­gi­schen Orte dazu, dass das tra­di­tio­nelle Abbrennen von Feu­er­werk zum Jah­res­wechsel an etli­chen Plätzen und Stellen ver­boten sein könnte.Eine pau­schale Fest­le­gung, in wel­chen Fällen ein Abbrennen pyro­tech­ni­scher Gegenstände „in unmit­tel­barer Nähe“ zu Fach­werkhäusern erfolgt, kann auf­grund der Viel­zahl unter­schied­li­cher Fall­ge­stal­tungen nicht getroffen werden. Sie ist auch im Hin­blick auf die Bußgeld­be­weh­rung eines Verstoßes streng am Ein­zel­fall aus­ge­richtet vor­zu­nehmen.Die Orts­po­li­zeibehörden haben die Möglich­keit, von der unverändert bestehenden Befugnis nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 der 1. SprengV Gebrauch zu machen und durch eine kon­krete Ver­bots­an­ord­nung in ihrem Zuständig­keits­be­reich eine räumliche Kon­kre­ti­sie­rung des Abbrand­ver­botes (z.B. nach Straßen- oder Platz­be­zeich­nung) herbei zu führen. Eine solche All­ge­mein­verfügung ist öffent­lich bekannt zu geben.