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1. Betriebssicherheitsverordnung und Feuerwehr und Feuerwehrhaltegurt nach DIN 14926

von LFV BW / Unfallkasse BW

1. Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung und Feu­er­wehr (Anhang)
2. Feu­er­wehr­hal­te­gurt nach DIN 14926 (Anhang)
3. Neue Durchführungs­an­wei­sungen zur UVV ?Feu­er­wehren? (als Link)

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhalten Sie Infor­ma­tionen zu den oben genannten Themen.

Beim Thema Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung han­delt es sich um den Beschluss des Aus­schusses ?Feu­er­wehr­an­ge­le­gen­heiten, Kata­stro­phen­schutz und zivile Ver­tei­di­gung? des Arbeits­kreises V der Inn­nen­mi­nis­ter­kon­fe­renz (AFKzV) vom 03. und 04. März 2004 in Erfurt. Der letzte Absatz dieses Beschlusses ist für die Berufs­feu­er­wehren so zu ver­stehen, dass sie ihre Ver­pflich­tungen nach der Betriebs­si­cher­heits­ver­ord­nung bei Übung und Ein­satz auch dadurch erfüllen können, dass sie sich an die Unfall­verhütungs­vor­schriften, ins­be­son­dere UVV ?Feu­er­wehren? und damit ver­bunden an die Feu­er­wehr­dienst­vor­schriften sowie die Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feu­er­wehr (?Geräteprüford­nung?) halten.

Zum Feu­er­wehr­hal­te­gurt nach DIN 14926 erhalten Sie eine Infor­ma­tion zum aktu­ellen Stand der Dis­kus­sion um das Inver­kehr­bringen dieses Gurtes.

UVV ?Feu­er­wehren? (GUV-V C53, bisher GUV 7.13) - neu­ge­fasste Durchführungs­an­wei­sungen

Der Norm­text der Unfall­verhütungs­vor­schrift ist unverändert geblieben. Die Neu­fas­sung der Durchführungs­an­wei­sungen war erfor­der­lich, um ins­be­son­dere Ver­weise auf Normen und Begriffe aus dem Feu­er­wehr­wesen auf den aktu­ellen Stand zu bringen. Ver­wiesen sei je-doch auf die neu­ge­fasste Durchführungs­an­wei­sung zu § 12 ?Persönliche Schutz­ausrüstung?, der sich über das bis­he­rige Maß hinaus mit Hin­weisen zu War­tung, Pflege und Aus­son­de­rung von persönli­cher Schutz­ausrüstung befasst.

Wie auf der Tagung des Innen­mi­nis­te­riums am 19. und 20. März 2004 im Feu­er­wehr­heim Titisee bespro­chen, soll die UVV mit den neu­ge­fassten Durchführungs­an­wei­sungen den Feu­er­wehren aus­schließlich auf elek­tro­ni­schem Weg bekannt gemacht werden. Der Text der UVV mit neu­ge­fassten Durchführungs­an­wei­sungen steht auch auf der Home­page der Unfall­kasse Baden-Württem­berg zum Her­un­ter­laden zur Verfügung www.uk-bw.de oder über die Home­page unseres Spit­zen­ver­bandes http://regelwerk.unfallkassen.de/HtmlPages/Web_Frame_GesRw.html

Wir bedanken uns für Ihre Unterstützung.

Mit freund­li­chen Gruessen

Dr. Heinz Weiß

Abtei­lung Prae­ven­tion
Unfall­kasse Baden-Wuert­tem­berg
Haupt­sitz Stutt­gart
Augs­burger Strasse 700
D-70329 Stutt­gart
fon: +49-(0)711-9321-301
fax: +49-(0)711-9321-502

http://www.uk-bw.de