Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Unbillige Härte im Kostenersatzrecht des FwG

Die Gemeinde muss nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG von demjenigen Kostenersatz verlangen, der einen Feuerwehreinsatz durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht. Allerdings ermöglicht das Feuerwehrgesetz auch, in bestimmten Fällen von der Festsetzung der Einsatzkosten abzusehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Geltendmachung der Einsatzkosten eine unbillige Härte darstellen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof in Mannheim hatte im Rahmen eines Berufungsverfahrens über eine solche Fallkonstellation zu entscheiden. Der Schädiger hatte bei Schweißarbeiten durch grofahrlässiges Verhalten den Brand eines Betriebsgebäudes verschuldet. Daher wurde er von der Gemeinde zum Ersatz der Einsatzkosten herangezogen. Erst im gerichtlichen Anfechtungsverfahren berief er sich darauf, dass das Kostenersatzverlangen eine unbillige Härte nach § 36 Abs.7 FwG darstelle.

Der VGH stellt in seiner Entscheidung klar, wann eine unbillige Härte im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist, nämlich

a) wenn sich der Kostenpflichtige im Verwaltungsverfahren darauf beruft, oder

b) wenn die Voraussetzungen einer unbilligen Härte offensichtlich sind und daher von Amts wegen zu berücksichtigen sind.

Keinesfalls ist der Einwand - so der VGH - zu berücksichtigen, wenn er erst im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren erhoben wird. Der Kostenschulder ist vielmehr, haben er - oder der ihn beratende Rechtsanwalt - versäumt den Einwand der unbilligen Härte rechtzeitig zu erheben darauf angewiesen, ein Erlassverfahren nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Gemeindehaushaltsverordnung anzustrengen.

Die vollständige Entscheidung ist nachzulesen unter www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/8ht/page/bsbawueprod.psml