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Unbillige Härte im Kostenersatzrecht des FwG

Die Gemeinde muss nach § 36 Abs.1 Satz 2 Nr.1 FwG von dem­je­nigen Kos­ten­er­satz ver­langen, der einen Feu­er­wehr­ein­satz durch vorsätzli­ches oder grob fahrlässiges Han­deln ver­ur­sacht. Aller­dings ermöglicht das Feu­er­wehr­ge­setz auch, in bestimmten Fällen von der Fest­set­zung der Ein­satz­kosten abzu­sehen. Dies ist dann der Fall, wenn die Gel­tend­ma­chung der Ein­satz­kosten eine unbil­lige Härte dar­stellen würde.

Der Ver­wal­tungs­ge­richtshof in Mann­heim hatte im Rahmen eines Beru­fungs­ver­fah­rens über eine solche Fall­kon­stel­la­tion zu ent­scheiden. Der Schädiger hatte bei Schweißarbeiten durch gro­fahrlässiges Ver­halten den Brand eines Betriebsgebäudes ver­schuldet. Daher wurde er von der Gemeinde zum Ersatz der Ein­satz­kosten her­an­ge­zogen. Erst im gericht­li­chen Anfech­tungs­ver­fahren berief er sich darauf, dass das Kos­ten­er­satz­ver­langen eine unbil­lige Härte nach § 36 Abs.7 FwG dar­stelle.

Der VGH stellt in seiner Ent­schei­dung klar, wann eine unbil­lige Härte im Rahmen der Kos­ten­fest­set­zung zu berücksich­tigen ist, nämlich

a) wenn sich der Kos­ten­pflich­tige im Ver­wal­tungs­ver­fahren darauf beruft, oder

b) wenn die Vor­aus­set­zungen einer unbil­ligen Härte offen­sicht­lich sind und daher von Amts wegen zu berücksich­tigen sind.

Kei­nes­falls ist der Ein­wand - so der VGH - zu berücksich­tigen, wenn er erst im ver­wal­tungs­ge­richt­li­chen Anfech­tungs­ver­fahren erhoben wird. Der Kos­ten­schulder ist viel­mehr, haben er - oder der ihn bera­tende Rechts­an­walt - versäumt den Ein­wand der unbil­ligen Härte recht­zeitig zu erheben darauf ange­wiesen, ein Erlass­ver­fahren nach § 32 Abs. 3 Satz 1 Gemein­de­haus­halts­ver­ord­nung anzu­strengen.

Die vollständige Ent­schei­dung ist nach­zu­lesen unter www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/8ht/page/bsbawueprod.psml