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Richtige Gestaltung des Impressums

Ein Blick durch die Web­auf­tritte unserer Feu­er­wehren zeigt, dass nach wie vor an einigen Stellen Defi­zite bei der ord­nungsgemäßen Gestal­tung der Auf­tritte im Hin­blick auf die Inhalte der Pflicht­an­gaben nach dem Tele­me­di­en­ge­setz und dem Rund­funk- und Tele­me­di­en­staats­ver­trag auf­weisen. Mit diesem Bei­trag wollen wir die not­wen­digen Infor­ma­tionen bereit stellen.

Der Artikel aktua­li­siert auf­grund der geänderten Geset­zes­lage den in der Brand­hilfe 2005 veröffent­lichten Bei­trag.

Recht­liche Grund­lagen

Das Tele­me­di­en­ge­setz (TMG) und der Staats­ver­trag über Rund­funk und Tele­me­dien (RStV) schreiben vor, welche Min­dest­in­for­ma­tionen Anbieter von Inter­net­seiten geben müssen. Jeder, der geschäftsmäßig eine Inter­netpräsenz betreibt, muss ins­be­son­dere nach § 5 TMG Min­dest­in­for­ma­tionen über den Diens­te­an­bieter bereit stellen. Der Begriff des „geschäftsmäßigen“ Betrei­bens ist noch nicht abschließend geklärt. Unter Geschäftsmäßigkeit ver­steht der Jurist das Anbieten einer Leis­tung für eine wirt­schaft­liche Gegen­leis­tung. Nicht geklärt ist, ob Geschäftsmäßigkeit die Absicht vor­aus­setzt, nach­haltig Ein­nahmen zu erzielen. Der Begriff der Gemeinnützig­keit in § 1 Abs.1 FwG schließt zwar eine Gewinn­erzie­lung, nicht jedoch eine Ein­nah­men­er­zie­lung aus. Es ist daher zu emp­fehlen, auch ohne dass die Feu­er­wehr als gemeind­liche Ein­rich­tung eine solche Absicht nach­haltig ver­folgen dürfte, zumin­dest die Min­dest­an­gaben nach dem TMG zu veröffent­li­chen.

Min­dest­an­gaben

Die Min­dest­an­gaben in einer Anbie­ter­kenn­zeich­nung nach dem TMG lauten:

  1. Name des Anbie­ters
  2. Gesetz­li­cher Ver­treter des Anbie­ters
  3. Anschrift (bestehend aus Straße, Haus­nummer, Post­leit­zahl und Ort)
  4. Email­adresse
  5. Tele­fon­nummer

Zu 1.

Die Gemein­de­feu­er­wehr ist nach § 1 Abs.1 FwG eine Ein­rich­tung der Gemeinde ohne eigene Rechts­persönlich­keit. Das Impressum der Web­seite muss daher auf jeden Fall die Gemeinde als Diens­te­an­bieter angeben. Unschädlich ist der Hin­weis auf die redak­tio­nelle Zuständig­keit der Feu­er­wehr, solange die Gemeinde als Diens­te­an­bieter klar benannt wird.

Zu 2.

Die Gemeinde wird nach § 42 Abs.1 Satz 2 Gemein­de­ord­nung für Baden-Württem­berg durch den Bürger­meister ver­treten. Er ist nament­lich (Vor- und Nach­name) zu benennen.

Zu 3.-5.

Es sind die Angaben zum Diens­te­an­bieter gefor­dert, unter denen der Ver­treter des Diens­te­an­bie­ters erreichbar ist. Es emp­fielt sich daher, hier die Kom­mu­ni­ka­ti­ons­daten der Gemein­de­ver­wal­tung anzu­geben.

Zusätzliche Infor­ma­tionen

§ 55 Abs.2 RStV ver­langt u.a. für Diens­temit jour­na­lis­tisch-redak­tio­nell gestal­teten Ange­boten wei­tere Angaben. Wenn die Feu­er­wehr-Inter­netpräsenz nicht einen absolut sta­ti­schen Auf­tritt dar­stellt, son­dern viel­mehr regelmäßig über das (Ein­satz-) Geschehen in der Feu­er­wehr berichtet oder gar Medi­en­ver­tre­tern als Infor­ma­ti­ons­quelle für die Bericht­erstat­tung dienen soll, ist zu emp­fehlen, auch diese erwei­terten Anfor­de­rungen zu erfüllen.

Diese lauten:

6.Name und Anschrift eines Ver­ant­wort­li­chen

Ein Ver­ant­wort­li­cher für die Inhalte des Inter­net­auf­tritts ent­spricht den Rege­lungen im Lan­des­pres­se­ge­setz für einen ver­ant­wort­li­chen Redak­teur (dort § 9). Hier sollten Name, Anschrift, Tele­fon­nummer und Email­adresse des inhalt­lich inner­halb der Feu­er­wehr Ver­ant­wort­li­chen ange­geben werden. Wer dies ist, hängt von der inneren Orga­ni­sa­tion der Feu­er­wehr ab. Möglich ist hier die Angabe des Feu­er­wehr­kom­man­danten, aber auch die des Inter­net­re­dak­teurs oder Pres­se­spre­chers, der die Texte inhalt­lich erstellt und gegenüber dem Kom­man­danten zu ver­ant­worten hat.

An den Ver­ant­wort­li­chen werden fol­gende Anfor­de­rungen gestellt:

  • Er muss seinen ständigen Auf­ent­halt im Inland haben.
  • Er darf nicht in Folge Rich­ter­spruchs die Fähig­keit zur Beklei­dung öffent­li­cher Ämter ver­loren haben (dies würde auch nach § 13 Abs.1 Nr.3 FwG die Been­di­gung des Feu­er­wehr­dienstes nach sich ziehen).
  • Er muss voll geschäftsfähig sein (also ins­be­son­dere über 18 Jahre alt sein).
  • Er muss unbe­schränkt straf­recht­lich ver­folgbar sein.

Wei­tere Anfor­de­rungen an Infor­ma­ti­ons­pflichten auf Feu­er­wehr-Web­seiten wären zu beachten, wenn die Gemeinde/Feu­er­wehr über ihre Inter­net­seite nicht nur infor­miert, son­dern auch Fern­absatz­geschäfte betreibt. Denkbar wäre z.B. ein Online-Shop für Rauch­melder oder Karten für eine öffent­liche Feu­er­wehr­ver­an­stal­tung, aber auch Spon­so­ring-Anzeigen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht weiter ein­ge­gangen werden.

Posi­tio­nie­rung des Impres­sums

Das Impressum der Web­seite muss unmit­telbar erreichbar sein. Es emp­fielt sich, den Link mit „Impressum“ zu bezeichnen und so anzu­bringen, dass er ohne zu scrollen bei einer all­ge­mein übli­chen Bild­schirm­auflösung auch von anderen Seiten als der Start­seite aus ohne Wei­teres auf­findbar ist.

Mus­ter­im­pressum

Wie kann ein sol­ches Impressum einer Feu­er­wehr-Inter­net­seite aus­sehen? Nach­fol­gend ein Muster:

Impressum

Frei­wil­lige Feu­er­wehr Mus­ter­stadt­Kom­man­dant: Max Mus­ter­Feu­er­wehr­straße 178900 Mus­ter­stadt­Te­lefon +49 7999/999999;Email:

Diens­te­an­bieter:

Gemeinde Mus­ter­stadt, vertr. durch Bürger­meister Sieg­fried Schul­tes­Rat­haus­straße1, 78900 Mus­ter­stadt; Telefon +49 7999/111111Email:

Ver­ant­wort­lich:

Frank Feu­er­pat­sche (Pres­se­spre­cher)Feu­er­wehr­straße 1, 78900 Mus­ter­stadt, Telefon +49 7999/999999Email: