Kreisfeuerwehrverband Heilbronn

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Richtige Gestaltung des Impressums

Ein Blick durch die Webauftritte unserer Feuerwehren zeigt, dass nach wie vor an einigen Stellen Defizite bei der ordnungsgemäßen Gestaltung der Auftritte im Hinblick auf die Inhalte der Pflichtangaben nach dem Telemediengesetz und dem Rundfunk- und Telemedienstaatsvertrag aufweisen. Mit diesem Beitrag wollen wir die notwendigen Informationen bereit stellen.

Der Artikel aktualisiert aufgrund der geänderten Gesetzeslage den in der Brandhilfe 2005 veröffentlichten Beitrag.

Rechtliche Grundlagen

Das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien (RStV) schreiben vor, welche Mindestinformationen Anbieter von Internetseiten geben müssen. Jeder, der geschäftsmäßig eine Internetpräsenz betreibt, muss insbesondere nach § 5 TMG Mindestinformationen über den Diensteanbieter bereit stellen. Der Begriff des „geschäftsmäßigen“ Betreibens ist noch nicht abschließend geklärt. Unter Geschäftsmäßigkeit versteht der Jurist das Anbieten einer Leistung für eine wirtschaftliche Gegenleistung. Nicht geklärt ist, ob Geschäftsmäßigkeit die Absicht voraussetzt, nachhaltig Einnahmen zu erzielen. Der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 1 Abs.1 FwG schließt zwar eine Gewinnerzielung, nicht jedoch eine Einnahmenerzielung aus. Es ist daher zu empfehlen, auch ohne dass die Feuerwehr als gemeindliche Einrichtung eine solche Absicht nachhaltig verfolgen dürfte, zumindest die Mindestangaben nach dem TMG zu veröffentlichen.

Mindestangaben

Die Mindestangaben in einer Anbieterkennzeichnung nach dem TMG lauten:

  1. Name des Anbieters
  2. Gesetzlicher Vertreter des Anbieters
  3. Anschrift (bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort)
  4. Emailadresse
  5. Telefonnummer

Zu 1.

Die Gemeindefeuerwehr ist nach § 1 Abs.1 FwG eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Impressum der Webseite muss daher auf jeden Fall die Gemeinde als Diensteanbieter angeben. Unschädlich ist der Hinweis auf die redaktionelle Zuständigkeit der Feuerwehr, solange die Gemeinde als Diensteanbieter klar benannt wird.

Zu 2.

Die Gemeinde wird nach § 42 Abs.1 Satz 2 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg durch den Bürgermeister vertreten. Er ist namentlich (Vor- und Nachname) zu benennen.

Zu 3.-5.

Es sind die Angaben zum Diensteanbieter gefordert, unter denen der Vertreter des Diensteanbieters erreichbar ist. Es empfielt sich daher, hier die Kommunikationsdaten der Gemeindeverwaltung anzugeben.

Zusätzliche Informationen

§ 55 Abs.2 RStV verlangt u.a. für Dienstemit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten weitere Angaben. Wenn die Feuerwehr-Internetpräsenz nicht einen absolut statischen Auftritt darstellt, sondern vielmehr regelmäßig über das (Einsatz-) Geschehen in der Feuerwehr berichtet oder gar Medienvertretern als Informationsquelle für die Berichterstattung dienen soll, ist zu empfehlen, auch diese erweiterten Anforderungen zu erfüllen.

Diese lauten:

6. Name und Anschrift eines Verantwortlichen

Ein Verantwortlicher für die Inhalte des Internetauftritts entspricht den Regelungen im Landespressegesetz für einen verantwortlichen Redakteur (dort § 9). Hier sollten Name, Anschrift, Telefonnummer und Emailadresse des inhaltlich innerhalb der Feuerwehr Verantwortlichen angegeben werden. Wer dies ist, hängt von der inneren Organisation der Feuerwehr ab. Möglich ist hier die Angabe des Feuerwehrkommandanten, aber auch die des Internetredakteurs oder Pressesprechers, der die Texte inhaltlich erstellt und gegenüber dem Kommandanten zu verantworten hat.

An den Verantwortlichen werden folgende Anforderungen gestellt:

  • Er muss seinen ständigen Aufenthalt im Inland haben.
  • Er darf nicht in Folge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren haben (dies würde auch nach § 13 Abs.1 Nr.3 FwG die Beendigung des Feuerwehrdienstes nach sich ziehen).
  • Er muss voll geschäftsfähig sein (also insbesondere über 18 Jahre alt sein).
  • Er muss unbeschränkt strafrechtlich verfolgbar sein.

Weitere Anforderungen an Informationspflichten auf Feuerwehr-Webseiten wären zu beachten, wenn die Gemeinde/Feuerwehr über ihre Internetseite nicht nur informiert, sondern auch Fernabsatzgeschäfte betreibt. Denkbar wäre z.B. ein Online-Shop für Rauchmelder oder Karten für eine öffentliche Feuerwehrveranstaltung, aber auch Sponsoring-Anzeigen. Hierauf soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden.

Positionierung des Impressums

Das Impressum der Webseite muss unmittelbar erreichbar sein. Es empfielt sich, den Link mit „Impressum“ zu bezeichnen und so anzubringen, dass er ohne zu scrollen bei einer allgemein üblichen Bildschirmauflösung auch von anderen Seiten als der Startseite aus ohne Weiteres auffindbar ist.

Musterimpressum

Wie kann ein solches Impressum einer Feuerwehr-Internetseite aussehen? Nachfolgend ein Muster:

Impressum

Freiwillige Feuerwehr MusterstadtKommandant: Max MusterFeuerwehrstraße 178900 MusterstadtTelefon +49 7999/999999;Email: feuerwehrmusterstadt.de

Diensteanbieter:

Gemeinde Musterstadt, vertr. durch Bürgermeister Siegfried SchultesRathausstraße1, 78900 Musterstadt; Telefon +49 7999/111111Email: verwaltungmusterstadt.de

Verantwortlich:

Frank Feuerpatsche (Pressesprecher)Feuerwehrstraße 1, 78900 Musterstadt, Telefon +49 7999/999999Email: feuerpatschemusterstadt.de