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Probezeit gesetzlich vorgeschrieben

Mit Inkraft­treten des neuen Feu­er­wehr­ge­setzes im November 2009 ist eine wich­tige Ände­rung bei der Auf­nahme von ehren­amt­li­chen Feu­er­wehr­angehörigen zu beachten.

Neue Feu­er­wehr­angehörige der Ein­satz­ab­tei­lungen sind grundsätzlich zunächst zur Probe für ein Jahr auf­zu­nehmen. Diese Rege­lung ist gesetz­lich vor­ge­schrieben. Sie kann von den Gemeinden auch nicht durch Sat­zung aus­ge­schlossen werden. Auf die Pro­be­zeit kann im Ein­zel­fall ver­zichtet werden oder sie kann abgekürzt werden, wenn

  • Angehörige der Jugend­feu­er­wehr oder der Musik­ab­tei­lung in eine Ein­satz­ab­tei­lung übert­reten oder
  • der Bewerber bereits einer anderen Feu­er­wehr angehört hat oder angehört.

(Dieser Artikel ver­zichtet bewusst auf die Benen­nung von Para­grafen. Das Innen­mi­nis­te­rium überar­beitet der­zeit die Para­gra­fen­folge des Feu­er­wehr­ge­setzes in Form von redak­tio­nellen Ände­rungen und wird das Gesetz in Kürze mit neuer Para­gra­fen­folge bekannt geben.)

Das Pro­ze­dere bei der Auf­nahme

Der Bewerber ist bei der Auf­nahme darauf hin­zu­weisen, dass das erste Dienst­jahr ein Pro­be­jahr ist. Die Kri­te­rien für das Bestehen der Pro­be­zeit können ent­weder all­ge­mein durch Beschluss des Feu­er­wehr­aus­schusses fest­ge­legt werden. Sie können durch die Gemeinde aber auch in der Feu­er­wehr­sat­zung defi­niert werden. (Die der­zeit in Erar­bei­tung befind­liche Mus­ter­sat­zung wird hierzu einen For­mu­lie­rungs­vor­schlag unter­breiten.)

Ein mögli­cher all­ge­meiner Aus­schuss­be­schluss zu den Vor­aus­set­zungen des Bestehens der Pro­be­zeit könnte etwa lauten:

„Die Pro­be­zeit gilt als bestanden, wenn der Bewerber einen während des Pro­be­jahres absol­vierten Grund­aus­bil­dungs­lehr­gang (Trupp­mann Teil 1) mit Erfolg absol­viert, er zudem 70% der nach dem Dienst­plan anbe­raumten Dienste seiner Abtei­lung absol­viert hat und nicht unent­schul­digt gefehlt hat.“

Die Auf­nahme zur Probe soll auch in der dem Feu­er­wehr­angehörigen bekannt zu gebenden Auf­nah­me­mit­tei­lung als solche zu bezeichnet werden.

Nach Ablauf der Pro­be­zeit: neuer Aus­schuss­be­schluss

Ist das Pro­be­jahr abge­laufen, bestehen meh­rere Vor­ge­hensmöglich­keiten, über die in jedem Fall ein aber­ma­liger Beschluss des Feu­er­wehr­aus­schusses und – im Falle der Ein­rich­tung eines sol­chen – des Abtei­lungs­aus­schusses zu fassen ist.

Was geschieht bei Bestehen der Pro­be­zeit?

Wird die Pro­be­zeit mit Erfolg absol­viert, wird dem Feu­er­wehr­angehörigen dies schrift­lich mit­ge­teilt. Er wird damit zum „ordent­li­chen“ Feu­er­wehr­angehörigen.

Was geschieht bei Nicht­be­stehen der Pro­be­zeit?

Die Gründe für das Nicht­be­stehen der Pro­be­zeit können vielfältig sein. Diese müssen nicht, können aber zur Been­di­gung des Dienstes in der Ein­satz­ab­tei­lung führen.

Soll der Feu­er­wehr­angehörige eine wei­tere Chance zur Bewährung erhalten, kann die Pro­be­zeit verlängert werden. Diese Verlänge­rung der Pro­be­zeit ist dem Feu­er­wehr­angehörigen schrift­lich bekannt zu geben. Sie ist zu begründen und mit Rechts­be­helfs­be­leh­rung zu ver­sehen. Es ist zu emp­fehlen, die nicht erfüllten Kri­te­rien deut­lich zu benennen, damit der Feu­er­wehr­angehörige sein Ver­halten ent­spre­chend kor­ri­gieren kann.

Ist die Feu­er­wehr der Auf­fas­sung, dass auch eine Verlänge­rung der Pro­be­zeit nicht dazu führen wird, dass der Feu­er­wehr­angehörige zur Probe den Anfor­de­rungen des Dienstes gerecht werden wird, so kann sie den Aspi­ranten aus der Ein­satz­ab­tei­lung ent­lassen.

Wenn es dem Feu­er­wehr­angehörigen zur Probe nicht gefällt

Bemerkt der Feu­er­wehr­angehörige zur Probe im Ver­lauf der Pro­be­zeit, dass er sich mit der Feu­er­wehr doch die fal­sche Neben­beschäfti­gung aus­ge­sucht hat oder dass der Dienst ihn überan­sprucht, dann kann er während der Pro­be­zeit bis zu deren Ablauf selbst ohne Angabe von Gründen seinen Aus­tritt erklären. Mit dieser Erklärung endet der Feu­er­wehr­dienst, ohne dass es eines geson­derten Beschlusses des Aus­schusses bedarf.

Been­di­gung aus wich­tigem Grund während der Pro­be­zeit

Liegt ein wich­tiger Grund vor, kann der Gemein­derat nach Anhörung des Feu­er­wehr­aus­schusses und des Betrof­fenen den Feu­er­wehr­angehörigen zur Probe – wie auch jeden anderen ehren­amt­li­chen Feu­er­wehr­angehörigen – durch schrift­li­chen Bescheid des Bürger­meis­ters beenden. Als wich­tige Gründe kommen in Betracht:

  1. Fort­ge­setzte Nachlässig­keit im Dienst
  2. Schwere Verstöße gegen die Dienst­pflichten
  3. Erheb­liche schuld­hafte Schädigung des Anse­hens der Feu­er­wehr
  4. Wenn sein Ver­halten eine erheb­liche und andau­ernde Störung des Zusam­men­le­bens in der Gemein­de­feu­er­wehr ver­ur­sacht hat oder befürchten lässt.