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Neufassung von § 201a StGB regelt Umgang mit persönlichen Bildern

von Medienteam KFV Heilbronn

„Ver­let­zung des höchst­persönli­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nahmen“ ist im StGb neu gere­gelt.

Mit der Neu­fas­sung von § 201a des Straf­ge­setz­bu­ches (StGB) sind die Regeln zum Anfer­tigen und Ver­breiten von Fotos teil­weise weit­rei­chender. So ist es künftig strafbar, wenn Bilder die „Hilf­lo­sig­keit von Per­sonen zur Schau stellen?. Die Rege­lung ist für Feu­er­wehren beson­ders im Hin­blick auf Fotos von Einsätzen und deren Ver­wen­dung inter­es­sant. Der Bun­des­tags­be­schluss von Ende 2014 zur “Ver­let­zung des höchst­persönli­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nahmen„ erwei­tert den Straf­rahmen und die so genannten tat­be­stand­li­chen Hand­lungen. Mit der Ände­rung setzt die Bun­des­re­pu­blik unter anderem europäische Vor­gaben um.